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Rechte und Pflichten des Ersthelfers
Das schöne an einem Rechtstaat ist, dass man sich
sicher sein kann, das alles mit rechten Dingen und nicht willkürlich zugeht.
Um einer Willkür vorzubeugen, ist aber die Dokumentation und Beurteilung
einer Situation durch unabhängige Dritte notwendig. Diese sind normalerweise
die Gerichte, vertreten durch die Staatsanwaltschaften und diese durch die
Polizei.
Die meisten Hilfeleistungen finden statt, ohne dass
eine Gefahr für den Helfer droht oder dieser eine rechtswidrige Tat begehen
muss. Trotzdem kann es sein, dass die Polizei die Personalien des Helfers
aufnehmen möchte. Im Normalfall geschieht dies, um den Helfer später als
Zeugen befragen zu können.
Kommt es aber im Verlauf einer Hilfeleistung zu einer
rechtswidrigen Tat, dann wird von der Polizei selbst dann ermittelt, wenn
Ihnen kein Vorwurf gemacht werden kann oder ein Vorwurfs (z.B.
Sachbeschädigung) später nicht weiter verfolgt wird (z.B. wegen
rechtfertigenden Notstands).
Nehmen Sie es gelassen und stellen Sie sich, falls
notwendig, als Zeuge zur Verfügung.
Rechte
des Ersthelfers
Der Helfer hat Rechte. Diese sind sogar sehr
weitreichend.
Der Ersthelfer ist vor Strafverfolgung geschützt, falls
er eine strafbare Handlung begeht, die ausschließlich dem Zweck dient, ein
höheres Rechtsgut (z.B. Leben, Gesundheit, Sachwerte von bedeutendem Ausmaß)
zu schützen.
Das kann je nach den Umständen sogar eine
Körperverletzung sein. Wenn ein Täter vom Opfer nicht ablässt, obwohl der
Helfer den Täter dazu auffordert, kann der Täter für einen Schaden, den ihm
der Helfer bei der Verteidigung des Opfers zufügt, den Helfer nicht zur
Verantwortung ziehen.
In jedem Fall muss das angewendete Hilfsmittel (=
normalerweise rechtswidriges Verhalten) angemessen sein. Übertriebene
Maßnahmen können zu einer Bestrafung führen, sofern der Umstand, dass
weniger rechtswidrige Handlungen ebenfalls zum Ziel geführt hätten, dem
Helfer bewusst sein konnte.
Wenn Sie vorsichtig und umsichtig handeln, lassen sich
aber die meisten Schäden vermeiden.

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Deutschland:
Strafgesetzbuch |
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§ 32 StGB: Notwehr |
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(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr
geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die
erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von
sich oder einem anderen abzuwenden. |
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§ 33 StGB: Überschreitung der Notwehr |
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Überschreitet der Täter1 die Grenzen
der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht
bestraft.
__________
1
Anmerkung: Mit „Täter” ist in diesem Zusammenhang der Ersthelfer gemeint |
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§ 34 StGB: Rechtfertigender Notstand |
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Wer in einer
gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib,
Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht,
um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht
rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen,
namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen
drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte
wesentlich überwiegt.
Dies gilt jedoch nur,
soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden. |
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§ 35 StGB: Entschuldigender Notstand |
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(1) Wer in einer
gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder
Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem
Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden,
handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den
Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder
weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden
konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs.
1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein
besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.
(2) Nimmt der Täter
bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1
entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum
vermeiden konnte. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern. |
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Italia:
Codice penale, Libro I/Titolo III:
DEL REATO |
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Art. 52 Difesa
legittima |
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Non è punibile chi ha
commesso il fatto, per esservi stato costretto dalla necessità di
difendere un diritto proprio od altrui contro il pericolo attuale di
una offesa ingiusta, sempre che la difesa sia proporzionata all'offesa.
Nei casi previsti
dall'articolo 614, primo e secondo comma, sussiste il rapporto di
proporzione di cui al primo comma del presente articolo se taluno
legittimamente presente in uno dei luoghi ivi indicati usa un'arma
legittimamente detenuta o altro mezzo idoneo al fine di difendere: a)
la propria o altrui incolumità; b) i beni propri o altrui, quando non
vi è desistenza e vi è pericolo d'aggressione.
La disposizione di
cui al secondo comma si applica anche nel caso in cui il fatto sia
avvenuto all'interno di ogni altro luogo ove venga esercitata
un'attività commerciale, professionale o imprenditoriale. |
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Österreich:
Strafgesetzbuch |
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§ 10. Entschuldigender
Notstand |
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(1) Wer eine mit Strafe bedrohte
Tat begeht, um einen unmittelbar drohenden bedeutenden
Nachteil von sich oder einem
anderen abzuwenden, ist entschuldigt, wenn der aus der Tat
drohende Schaden nicht
unverhältnismäßig schwerer wiegt als der Nachteil, den sie abwenden
soll, und in der Lage des Täters
von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen
Menschen kein anderes Verhalten zu
erwarten war.
(2) Der Täter ist nicht
entschuldigt, wenn er sich der Gefahr ohne einen von der Rechtsordnung
anerkannten Grund bewusst
ausgesetzt hat. Der Täter ist wegen fahrlässiger Begehung zu
bestrafen, wenn er die
Voraussetzungen, unter denen seine Handlung entschuldigt wäre, in
einem
Irrtum angenommen hat, der auf
Fahrlässigkeit beruhte, und die fahrlässige Begehung mit Strafe
bedroht ist. |
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Schweiz:
Strafgesetzbuch (1.4.2009);
Erstes Buch, Erster Teil, Zweiter Titel:
Strafbarkeit |
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Art. 13 |
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(1) Handelt der Täter in einer
irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die
Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter
vorgestellt hat.
(2) Hätte der Täter den Irrtum bei
pflichtgemäßer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen
Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit
Strafe bedroht ist. |
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Art. 14 |
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Wer handelt, wie es das Gesetz
gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmäßig, auch wenn die Tat nach
diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist. |
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Art. 15 |
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Wird jemand ohne Recht angegriffen
oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene
und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen
angemessenen Weise abzuwehren. |
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Art. 16 |
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(1) Überschreitet der Abwehrende
die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die
Strafe.
(2) Überschreitet der Abwehrende
die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung
über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft. |
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Art. 17 |
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Wer eine mit Strafe bedrohte Tat
begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus
einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten,
handelt rechtmäßig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt. |
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Art. 18 |
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(1) Wer eine mit Strafe bedrohte
Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren,
nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre,
Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder
bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete
Gut preiszugeben.
(2) War dem Täter nicht zuzumuten,
das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft. |
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Eigenschaden des Ersthelfers
Im Eifer des Gefechtes kann es zu einem Schaden des
Ersthelfers kommen.
Wer aber haftet für diesen Schaden? Die Antwort kann
nicht pauschal erfolgen und muss unter Berücksichtigung der jeweiligen
Umstände gegeben werden.
Sachschäden und Materialverbrauch
Ein Ersthelfer verbraucht vielleicht Material
(z.B. Verbandzeug, Warndreieck, Decke), Zeit und erleidet u.U.
Sachschäden am seinem Fahrzeug, Kleidung usw.
Zeit: wird in aller Regel nicht entschädigt.
Dies ist ärgerlich, wenn es sich um Arbeitszeit handelt, oder man auf dem
Weg zu einer bezahlten Veranstaltung ist.
Material: Verbrauchtes Material können Sie sich
vom Opfer bzw. dessen (Haftpflicht-) Versicherung erstatten lassen
=>
Dokumentation!
Sachschäden: Schäden an Kleidung, Fahrzeugen
usw. können Sie vom Opfer bzw. dessen (Haftpflicht-) Versicherung erstatten
lassen
=>
Dokumentation!
Körperschäden, Verletzungen des Helfers
Verletzt sich der Helfer bei einer Hilfeleistung, so
besteht Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung
bzw. zuständige Behörde, auf deren Gebiet die
Hilfeleistung und damit die Verletzung passiert. Bei Verletzungen, bei denen
es möglicherweise zu einer Übertragung von Infektionserregern auf den Helfer
gekommen ist, sollte so schnell wie möglich eine ärztliche Untersuchung des
Helfers durchgeführt werden. Bei dieser Untersuchung sollte auf den Umstand,
dass ein Kontakt mit Blut eines Verletzten stattgefunden hat, hingewiesen
werden. Der Arzt kann dann eine Untersuchung des Opfers veranlassen, um eine
Infektion auszuschließen oder die Quelle zu bestätigen.
Weitergehende Ansprüche gegenüber dem Opfer bleiben davon unberührt.
Für deutsche und österreichische Staatsangehörige besteht der Anspruch
gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung ihres Heimatlandes sogar bei
Schäden, die dem Helfer im Ausland bei einer Hilfeleistung passiert sind.
Dokumentation
Sie sollten an der Unglücksstelle die Personalien der
Person, der Sie Hilfe geleistet haben, feststellen (lassen). Dokumentieren
Sie Zeit, Datum und Ort, sowie Ihre Maßnahmen und das verbrauchte Material.
Idealerweise haben Sie einen Zeugen für Ihren Schaden
oder das Ereignis. Hierzu eignet sich besonders die Polizei, die Ihnen auch
bei der Feststellung der Personalien behilflich sein wird.
Je größter der Schaden, desto genauer sollten Sie
dokumentieren. Dies gilt im Besonderen bei Körperschäden, Verletzungen des
Ersthelfers.

Versicherung des Helfers gegen Schäden
Der Staat (also wir alle) möchte, dass im Notfall geholfen wird. Er schafft
einen, durch Gesetze und Vorschriften geregelten Raum, in dem Schäden
reguliert und Ansprüche eines, bei der Hilfeleistung verletzten Ersthelfers
abgegolten werden.
Die Umsetzung (Inanspruchnahme von Leistungen) setzt allerdings einen Antrag
voraus und nicht immer2
kann damit gerechnet werden, dass die beteiligten Personen des
Rettungsdienstes (Polizei, Feuerwehr, Notarzt, Sanitäter) über die
gesetzlichen Bestimmungen und Ansprüche des Helfers bescheid wissen.
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Deutschland:
Sozialgesetzbuch Sieben (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung |
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In der Fassung des
Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit
zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23. Juli 2004 (BGBl. I
S. 1842) |
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§ 2 Versicherung kraft Gesetzes |
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(1) Kraft Gesetzes
sind versichert
[...]
12. Personen, die in
Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz
unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an
Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen teilnehmen,
13. Personen, die
a) bei Unglücksfällen
oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus
erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b) Blut oder
körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden,
c) sich bei der
Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig
ist, oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich
einsetzen,
[...]
Absatz 1 Nr. 13 gilt
auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. |
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Italia |
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Informazioni seguiranno a breve. |
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Österreich:
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) |
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§ 176. (1) Den Arbeitsunfällen sind Unfälle
gleichgestellt, die sich bei nachstehenden Tätigkeiten ereignen: |
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[...] |
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2. bei der Rettung
eines Menschen aus tatsächlicher oder vermuteter Lebensgefahr oder dem
Versuch einer solchen Rettung, bei Herbeiholung eines Arztes oder
eines Sanitäters im Sinne des Sanitätergesetzes oder einer Hebamme zu
einer dringenden Hilfeleistung, bei der Suche nach vermißten Personen,
bei der Hilfeleistung in sonstigen Unglücksfällen oder allgemeiner
Gefahr oder Not, bei der Herbeiholung eines Seelsorgers zu einem in
Lebensgefahr befindlichen Erkrankten oder Verunglückten, bei der
Heranziehung zu Blutspenden oder bei angemessener Unterstützung der
Amtshandlung eines Sicherheitsorganes, in allen diesen Fällen jedoch
nur, wenn keine besondere rechtliche Verpflichtung zu diesen
Leistungen besteht; |
|
[...] |
|
(2) Wird durch eine im Abs. 1 angeführte
Tätigkeit eine in der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz bezeichnete
Krankheit verursacht, so ist sie unter den dort angeführten
Voraussetzungen den Berufskrankheiten (§ 177) gleichzustellen.
(3) Den im Sinne des Abs. 1 Z 2, 3, 6 bis 8,
10 und 13 tätig werdenden Personen werden die Leistungen der
Unfallversicherung aus einem bei dieser Tätigkeit eingetretenen Unfall
auch gewährt, wenn sie nicht unfallversichert sind.
(4) Ein Unfall, der sich bei der Rettung
eines Menschen aus tatsächlicher oder vermuteter Lebensgefahr oder dem
Versuch einer solchen Rettung ereignet hat, gilt auch dann als den
Arbeitsunfällen gleichgestellt, wenn sich der Unfall im Gebiet eines
Nachbarstaates der Republik Österreich ereignet hat und die tätig
werdende Person österreichischer Staatsbürger ist, die ihren Wohnsitz
im Inland hat.
(5) § 175 Abs. 2 Z 1 und Abs. 6 sind
entsprechend anzuwenden. |
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Schweiz: |
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Informationen zum Versicherungsschutz in der Schweiz erhalten Sie
demnächst an dieser Stelle. |
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2
Es ist sogar davon auszugehen, dass so gut wie niemand diese Vorschriften
und die regulierenden Stellen kennt und der verletzte Ersthelfer seine
privaten Versicherungen zum Schadenersatz heranzieht (Krankenversicherung,
Haftpflichtversicherung). Das aber ist nicht im Sinne des Gesetzgebers.

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Opferschutz
Droht unmittelbare Gefahr, ist der
Notruf 112
zu wählen!
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Wenn es aber zu einem Übergriff, zum Beispiel auf einen
Helfer, gekommen ist, dann gibt es Hilfsangebote für die Opfer.
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Deutschland:
Opferschutz |
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Opferschutz ist in Deutschland amtlich und
privat abgedeckt |
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Opfer von Gewalttaten bekommen erste und fachkundige Auskunft zum
Opferschutz bei der Polizei. Weitergehende Beratung bietet
beispielsweise der Weisse Ring, eine gemeinnützige
Opferschutzorganisation, die deutschlandweit vertreten ist. Der Weisse
Ring unterhält ein Informationstelefon, Telefon (0 18 03) 34 34 34 *, an
dem Opfern direkt geholfen und diese an Ansprechpartner vor Ort vermittelt
werden können.
In Deutschland gibt es verschiedene gesetzliche Vorschriften und
Regelwerke, die dem Schutz und der Entschädigung von Opfern von Gewalttaten
gewidmet sind:
-
Beratungshilfegesetz
(Das Gesetz über die Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringen
Einkommen)
-
Opferanspruchssicherungsgesetz
(Das Gesetz zur Sicherung der zivilrechtlichen Ansprüche der Opfer von
Straftaten)
-
Opferschutzgesetz
(Das 1. Gesetz zur Verbesserung der Stellung im Strafverfahren)
-
Opferentschädigungsgesetz
(Das Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten, Bemessung nach
Bundesversorgungsgesetz)
Leistungen nach dem Gesetz: Krankenhaus- und Arztbehandlung, Rehabilitation,
Unterhaltshilfe, Rente, Pflegegeld, u.a.m.
Frist für Anträge auf Leistungen: baldmöglichst
Einreichung des Antrags bei: Landesversorgungsamt
Weitere Informationen und eine Broschüre (Bestell-Nr. A719) zum
Opferentschädigungsgesetz gibt es bei:
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
Referat Öffentlichkeitsarbeit
Postfach 500
53105 Bonn
Telefon (0 18 05) 15 15 10 **
Telefax (0 18 05) 15 15 11 **
* 0,09 Euro je Minute aus dem deutschen Festnetz, Anrufe aus
dem Mobilfunk werden abweichend tarifiert;
** 0,12 Euro je Minute aus dem deutschen Festnetz, Anrufe aus dem Mobilfunk
werden abweichend tarifiert
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Italia:
Aiuto alle vittime |
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Aiuto per le donne |
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Pagina Web:
www.aiutodonna.it
Puoi telefonare al
numero 035.212933 dal lunedi al venerdi dalle 9.30 alle 12.00
oppure mercoledi e giovedi dalle 15.00 alle 17.00 |
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Österreich:
Opferschutz |
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Offizielles Portal für den Opferschutz in
Österreich |
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Webseite (help.gv.at)
Auf dieser Seite sind auch
Formulare zur Anforderung von Hilfe verfügbar.
Opfernotruf:
0800/112 112 ****
Frauenhelpline
gegen Männergewalt: 0800/222 555 ****
**** kostenfrei innerhalb Österreichs |
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Schweiz:
Opferschutz |
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Opferschutz nach dem Opferhilfegesetz ist
Aufgabe der Kantone |
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In Eilfällen hilft Ihnen die Polizei (Notruf
112). |
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In der Schweiz gibt es das Opferhilfegesetz
(Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten, OHG), nach dem
ein Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf Leistungen haben. Diese
Leistungen umfassen auch die Beratung und Soforthilfe.
Bitte informieren Sie sich bei der
zuständigen Sozialabteilung Ihres jeweiligen Kantons. |
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Pflichten des Ersthelfers
Es gibt keine Rechtsvorschrift3, die einen zwingt, Hilfe
zu leisten. Wohl aber kann die Unterlassung von Hilfe bestraft werden.
Nachfolgend finden Sie die gesetzlichen Bestimmungen zur Unterlassenen
Hilfeleistung.
Die von uns durchgesehenen Fälle von Verurteilungen
wegen unterlassener Hilfeleistung beziehen sich sämtlich auf professionelle
Helfer (Ärzte, Rettungsdienst, sonstige Amtspersonen) oder auf Täter. Eine
Verurteilung eines Laien, der ihm zumutbare Hilfe nicht geleistet hat, haben
wir nicht gefunden. Dennoch besteht die Verpflichtung, dann Hilfe zu
leisten, wenn es Ihnen den Umständen nach zuzumuten ist.
Wann aber ist Hilfe zumutbar?
Hilfe muss ohne Gefahr für die eigene Gesundheit
geleistet werden können und nur in solchem Umfang, wie es der Helfer kann.
Außerdem muss der potentielle Helfer die Notsituation
überhaupt wahrnehmen können bzw. wahrgenommen haben. Viele Notlagen sind
aber nicht eindeutig.
Ein weiterer, die Hilfeleistung hemmender Punkt ist der
Anstand. Es ist nicht üblich, sich in fremder Leute Angelegenheiten
einzumischen. Wer will schon, dass die Nachbarn bei einem lautstarken Streit
zwischen Eltern und Kindern die Polizei rufen? Was aber, wenn dabei wirklich
ein Mensch zu schaden kommen würde, was stünde anderntags in der Zeitung?
Schwierige Entscheidungen, die nicht pauschal beurteilt werden können.
Neben dieser gesetzlich geregelten Pflicht gibt es noch
moralische Aspekte. So gebieten es Anstand und Mitmenschlichkeit, einem in
Not geratenen zu helfen. Theoretisch jedenfalls. Für Eigennützigkeit und
Gefühlskälte kann man aber nicht bestraft werden, doch ist der Mensch ein
helfendes Wesen.
Anstatt die Verpflichtung zur Hilfeleistung als Zwang
des Staates aufzufassen, sollte sie uns ermuntern, öfter als schon bisher,
auf vermeintlich Hilfebedürftige zuzugehen.
3
In
der deutschen Straßenverkehrsordnung findet sich eine Pflicht zur
Hilfeleistung in dem Sinne, dass nach einem Unfall jeder Beteiligte (auch
Passanten?) anzuhalten, sich über die Folgen des Unfalls und Hilfe zu
leisten habe.

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Deutschland:
Strafgesetzbuch (StGB) |
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§ 323 c Unterlassene Hilfeleistung |
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Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr
oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den
Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erheblich eigene Gefahr
und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. |
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Italia:
Codice penale |
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Art. 59, 9 Omissione di soccorso |
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Prevedere i seguenti delitti:
1. […]
9. omissione di soccorso, consistente nel fatto di chi, trovando
taluno che sia o sembri inanimato o altrimento in pericolo di un danno
grave alla persona ovvero essendone stato richiesto in modo
attendibile, omette die prestare il soccorso necessario o di dare
immediato avviso all’autorità publica. Prevedere la stessa pena per
chi, trovando abbandonato o smarrito un fanciullo minore di anni 10,
non presta soccorso o non dà l’avviso previsto nella precedente
disposizione. Escludere l’obbligo del soccorso quando l’adempimento
esporrebbe il soggetto a un danno significativo per l’incolumità
fisica;
10. […] |
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Österreich:
Strafgesetzbuch |
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§ 94
StGB: Imstichlassen eines Verletzten |
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Wer es unterlässt, einem anderen, dessen
Verletzung am Körper er, wenn auch nicht widerrechtlich, verursacht
hat, die erforderliche Hilfe zu leisten, ist mit Freiheitsstrafe bis
zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen.
-
Hat das Imstichlassen eine schwere
Körperverletzung des Verletzten zur Folge, so ist der Täter mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, hat es seinen Tod zur Folge, mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
-
Der Täter ist entschuldigt, wenn ihm die
Hilfeleistung nicht zuzumuten ist. Die Hilfeleistung ist
insbesondere dann nicht zuzumuten, wenn sie nur unter der Gefahr des
Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder
Gesundheitsschädigung oder unter Verletzung anderer überwiegender
Interessen möglich wäre.
-
Der Täter ist nach Abs. 1 und 2 nicht zu
bestrafen, wenn er schon wegen der Verletzung mit der gleichen oder
einer strengeren Strafe bedroht ist.
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§ 95 Unterlassung der Hilfeleistung |
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Wer es bei einem Unglücksfall oder einer
Gemeingefahr unterlässt, die zur Rettung eines Menschen aus der
Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder
Gesundheitsschädigung offensichtlich erforderliche Hilfe zu leisten,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis
zu 360 Tagessätzen, wenn die Unterlassung der Hilfeleistung jedoch
den Tod eines Menschen zur Folge hat, mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestrafen, es
sei denn, dass die Hilfeleistung dem Täter nicht zuzumuten ist.
-
Die Hilfeleistung ist insbesondere dann nicht
zuzumuten, wenn sie nur unter Gefahr für Leib und Leben oder unter
Verletzung anderer ins Gewicht fallender Interessen möglich wäre.
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Schweiz:
Strafgesetzbuch |
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Art. 128 StGB: Unterlassung der Nothilfe |
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Wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder
einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht
hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte, wer
andere davon abhält, Nothilfe zu leisten, oder sie dabei behindert,
wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. |
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Auskünfte und Hilfe bei Problemen
Wichtig ist immer eine gute Dokumentation.
Es gilt daher, bereits am Unfallort Notizen und Fotografien anzufertigen,
sich Stichpunkte zum Geschehen und zu Zeugen (Autokennzeichen!) zu machen
und vom Rettungsdienst (in der Regel von der Polizei) eine Bestätigung zu
fordern. In solchen Fällen teilt die Polizei Ihnen ein Aktenzeichen mit,
unter dem der Vorgang geführt wird.
In Fällen, in denen der Rettungsdienst vor Ort tätig wurde, gibt es immer
auch Aufzeichnungen über den Vorgang beim jeweiligen Rettungsdienst. Dieser
enthält aber nicht notwendigerweise Angaben zum geschädigten Ersthelfer.
Dies ist immer dann der Fall, wenn der Ersthelfer nicht wahrgenommen wurde.
Machen Sie bei eigenen Schäden deshalb immer schon vor Ort auf sich
aufmerksam!
Bei Fragen stehen auch wir Ihnen gerne zur Verfügung
(siehe auch
Beratung)
Telefon 00800 34778 243
*
Telefon +49 89 745015 106
Telefax +49 89 745015 190
E-Mail
dialog@de.gohelp.org
* kostenfrei

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