|
|
|
Kindesmisshandlungen
Misshandlungen von Kindern können innerhalb von Familien, durch Fremde,
durch andere Kinder oder – indirekt – durch Medien geschehen. In jedem Fall
müssen Kinder vor Gewalt in jeder Form geschützt werden, da sie es meist
nicht selber können! Auch Verwahrlosung ist eine Form von Gewalt!
Nicht selten kommt es vor, dass Kinder, selbst wenn ihnen innerhalb der
Familie massive Gewalt angetan wird, schweigen. So unglaublich es klingt,
sie wollen damit die „Familie” schützen. Vielleicht ist es der Traum von der
heilen Welt, die jeder Erwachsene kennt und Kinder auch spüren. Es ist schön
und der Normalfall, dass Kinder wohlbehütet aufwachsen, wo dies aber nicht
der Fall ist, gibt es oft Anzeichen, die Außenstehende wahrnehmen können und
sollen.
Gewalt im familiären Umfeld wird auch heute noch tabuisiert. Der Schutz der
Privatsphäre steht dabei noch vor dem Schutz von Kindern. Verständlich aber
auch, dass man nicht leichtfertig Nachbarn provoziert, indem man Ihnen die Polizei
ins Haus schickt. Die Polizei ist schnell wieder weg, mit dem Nachbarn muss man
aber vielleicht noch sehr lange Tür an Tür leben.
Jede Hilfeleistung beginnt mit Neugier!
Hinsehen.
Hingehen.
Genau Hinsehen! |
Ihre Sicherheit hat Vorrang! Droht Gefahr?
Ist der Notfallort sicher? Könnten Sie dort Unfallopfer
werden?
Geht von den begleitenden Erwachsenen Gefahr für Sie
aus?
Sind Anzeichen für eine Misshandlungssituation
vorhanden? |
Bieten Sie Hilfe an und leisten Sie konkret Hilfe!
Sich mit dem Opfer solidarisieren, zeigen Sie dem Kind,
dass Sie für es da sind
Täter nicht in die Ecke drängen, das Gespräch suchen
Sich als Zeuge zur Verfügung stellen |
Neugierig sein! |
Gefahren erkennen! |
Hilfe leisten! |
Notlage sehen
Art der Misshandlung:
— körperliche Misshandlungen
(Verletzungen)
„offensichtliche”* Misshandlungsspuren:
– Blaue Flecke (Hämatome), die Ausmaße annehmen, die nicht mit
normalen Spielverletzungen erklärt werden können und langdauernde
Verletzungen, die nicht zu heilen scheinen;
– Verbrennungen/Verbrühungen, wenn häufiger auftretend oder auf
das Ausdrücken von Zigaretten hinweisend (kaum vorstellbar, aber das kommt
leider vor);
– Striemen sind blaue Flecke, Rötungen oder Vernarbungen, die
die Form von Gegenständen (z.B. Gürtel, Stock) besitzen, auch Würgemale können auftreten.
– Münchhausen-by-Proxy-Syndrom (englisch proxy: Stellvertreter): Hier
wird ein Kind von einem Elternteil, meist der Mutter, „krank gemacht”. Dazu
gibt es die merkwürdigsten Manipulationen. Das Kind wird so zum Patienten
und erfährt teilweise extrem eingreifende Behandlungen, bis hin zu
Operationen. Über die scheinbare Erkrankung des Kindes erfahren die
misshandelnden Elternteile die gewünschte Zuwendung. Dennoch bleibt es eine
Kindesmisshandlung.
— Verwahrlosung
– Mangel- oder
Fehlernährung;
– Entzug von Zuwendung, Liebe oder Unterstützung in Alltagssituationen (auch
mangelnde finanzielle Ausstattung für Kleidung, Nahrung, Schulbedarf) und
medizinischer Vorsorge oder Behandlung;
– Verletzung der Würde des Kindes (z.B. „ du bist Schuld an unserem
Unglück”)
— Sexueller Missbrauch
Kinder können auf Grund ihres Entwicklungs- und Bedürfnisstandes den Sinn
sexueller Handlungen nicht verstehen und auch niemals eine Einwilligung zu
solchen Handlungen geben. Dabei ist klar zu unterscheiden zwischen sexuellen
Erfahrungen unter Gleichaltrigen und solchen zu erwachsenen Personen. In
jedem Fall führt ein sexueller Missbrauch zu Entwicklungsstörungen und führt
zu einem kaputten Baustein im späteren Leben. Sexueller Missbrauch ist, vor
allem, wenn er innerhalb eines Vertrauensverhältnisses geschieht (innerhalb
der Familie) sehr schwer zu erkennen. Ein falscher Verdacht hingegen kann
das Verhältnis zwischen Verdächtigem und Verdächtigendem zerstören. Alles in
allem ein sehr komplizierter Sachverhalt.
Es gibt natürlich auch Fälle, in denen nach außen hin alles in Ordnung
scheint.
* Zur Offensichtlichkeit von Misshandlung: Blaue Flecken,
Striemen und Verbrennungen können natürlich auch Unfallfolgen (Sturz, andere
Verletzung) sein. Die Schwierigkeit liegt darin, als Ersthelfer sicher zu
erkennen, dass es eine Folge körperlicher Misshandlung ist. Dies wird
möglicherweise noch durch Aussagen der Eltern (Täter) erschwert, die sich
vor einer Anzeige schützen wollen.
Sollten Sie sich irren, und eine Misshandlung hat nicht stattgefunden –
dann können Sie hoffentlich mit den falsch Verdächtigten in Zukunft gut
auskommen...
Es ist Ihr Risiko, auf einen Verdacht hin etwas zu unternehmen. Wir würden
Ihnen hier gerne ein Patentrezept an die Hand geben, wir haben es aber
leider nicht.
|
Beispiel |
Kind in Not – oder doch
nicht?
Ein nicht besonders warmer
Herbstabend, draußen ist es schon dunkel. Da läuft ein kleines Kind
von höchstens 4 Jahren allein in einer Fußgängerunterführung eines
Einkaufszentrums umher. Bekleidet nur mit dünner Hose, Hausschuhen und
Pullover.
Auf den Standort der
Eltern angesprochen gibt das Kind an, diese seien in der Arbeit und
nicht zu Hause.
Daraufhin begleitet die
aufmerksame Passantin das Kind nach Hause, wobei das Kind eine Adresse
in der nähe zwar nicht sagen, aber zeigen kann. Dort angekommen
treffen beide auf ein nicht viel älteres Geschwister, das die
Wohnung öffnet.
Kurz darauf kommt die
Mutter vom Einkaufen zurück und ärgert sich über ihre Kinder. Die
erstaunte Passantin geht, doch bleibt ein ungutes Gefühl zurück, da
die Mutter noch im Beisein der Passantin den Kindern deutlich droht,
wegen der entstandenen Unannehmlichkeiten.
Das wäre dann am ehesten
ein Fall von Verwahrlosung und würde den
Notruf 112
durchaus rechtfertigen, damit die Polizei das Jugendamt von den
Zuständen in Kenntnis setzen kann (falls diese das für erforderlich
hält). |
Natürlich gibt es in
verschiedenen Kulturen oder Bildungsschichten unterschiedliche Ansichten von
Kindererziehung und teilweise auch von Gewaltanwendung. Auch bei uns sind
„leichte Schläge” bei „Fehlverhalten” von Kindern keine Seltenheit, jedoch
strikt abzulehnen!
Gefahren von
Kindesmisshandlungen
Kindesmisshandlungen gefährden die gesamte körperliche
und geistige Entwicklung eines Kindes oder Jugendlichen.
Bei verhaltensauffälligen Erwachsenen lassen sich sehr
oft in der Kindheit oder Jugend Misshandlungen aufspüren. Ein frühzeitiges
Eingreifen von Außenstehenden kann hier zu einer positiven Entwicklung
beitragen.
Außerdem haben misshandelte Kinder im Erwachsenenalter
ein bekannt höheres Risiko für das Auftreten von psychischen Störungen
(Depressionen, Suchtmittelabhängigkeit, Ängste, Selbstmordversuche und
Selbsttötungen). Allein die Zukunft der Kinder sollte uns zu einem genauen
Hinsehen veranlassen.
Das Einschreiten des Ersthelfers kann sich auf die Entwicklung des Kindes
positiv auswirken!
|
ERSTE HILFE
-
Kindesmisshandlung erkennen
Kinder ernst nehmen! Probleme nicht
bagatellisieren, auch wenn es vielleicht anstrengend ist, dem Kind
zuzuhören.
-
Hilfe holen, wenn Zeit ist
Verständigen Sie beim Verdacht auf Kindesmisshandlung die Polizei oder das
Jugendamt. Diese sind verpflichtet, Anzeigen nachzugehen.
Eine Anzeige zu machen, fällt nicht leicht, wenn es sich um Nachbarn,
Freunde, Angehörige handelt. Bedenken Sie dabei aber immer das Wohl des
Kindes, das sich selbst nicht wehren kann. Anzeigen und Notrufe können auch
anonym abgegeben werden, es ist aber sinnvoll, sich als Zeuge zur Verfügung
zu stellen, um den Rechten des Kindes Nachdruck zu verleihen.
-
Notruf in dringenden Fällen
Rufen Sie lieber einmal zu viel oder zu früh den
Notruf 112
(Beachte: In der gesamten Europäischen Union und weiteren Ländern erreichen
Sie alle Rettungsdienst, inkl. der Polizei, über den
Notruf 112).
Rufen Sie in öffentlichen Verkehrsmitteln frühzeitig Hilfe: Notruftaste in
Zügen, Busfahrer verständigen.
Wenn Sie der Meinung sind, dass eine Gefahrensituation
vorliegt, verständigen Sie die Polizei über
Notruf 112. Dem Opfer
ist die Situation unter Umständen peinlich und der Täter kann unbehelligt
weiterziehen und irgendwann Sie oder mich angreifen!
Wenn ein Kind misshandelt wird, rufen Sie sofort den
Notruf 112.
|
-
Bieten Sie dem Kind Ihre Hilfe
an
„Wie geht es Dir?”, „Kann ich Dir helfen?”
Durch solche indirekten Hilfsangebote bleibt auch dem Täter Raum, sein
Gesicht zu wahren, eine Eskalation kann so vielleicht vermieden werden.
Unterstützen Sie das Kind beim Inanspruchnehmen von Hilfe: Kinder wissen
noch weniger als Erwachsene, wo sie Hilfe bekommen können und sie haben
Angst, dass Ihre Familie „zerstört” wird. Gehen Sie behutsam vor.
-
Leisten Sie Erste
Hilfe
Ist das Kind verletzt, so wenden Sie die
Notfallmaßnahmen an.
-
Täter und Situation merken
Prägen Sie sich den Täter und die Situation so genau wie möglich ein
Machen Sie sich Notizen, wenn es sich um eine fortgesetzte Misshandlung
handelt. Vielleicht gelingt es Ihnen, weitere Zeugen zu gewinnen oder
Beweise auf Fotografien festzuhalten.
-
Als Zeuge zur Verfügung stellen
Stellen Sie sich bitte als Zeuge zur Verfügung!
Gerade Kinder brauchen Ihre Unterstützung. Sie können dem Kind durch eine
qualifizierte Aussage belastende Befragungen ersparen.
Prägen Sie sich die Situation(en) gut ein, machen Sie sich am besten
Notizen und stellen Sie sich bitte als Zeuge zur Verfügung. Das Kind braucht
Sie!
|
Zuständige
Behörden
Im akuten Fall von Kindesmisshandlung ist der Rettungsdienst
und die Polizei (
Notruf 112)
der richtige Ansprechpartner, da diese in Minutenschnelle eingreifen und
Gefahren abwenden können. Nur die Polizei kann unmittelbaren Zwang ausüben und
mit Gewalt beispielsweise in Wohnungen eindringen, in denen ein Kind
misshandelt wird.
Bei länger dauernder Misshandlung oder Verwahrlosung ist das
Jugendamt der Gemeinde, Stadt oder des Landkreises zuständig. Mitteilungen
können während der Geschäftszeiten gemacht werden, spitzt sich eine
Situation zu oder auch nachts und am Wochenende, ist die Polizei zu
verständigen (
Notruf 112).
Anonyme
Anzeigen
Mit anonymen Anzeigen ist es so eine Sache.
Ich möchte natürlich nicht, dass der Nachbar erfährt, dass ich es war, der
ihn bei der Polizei angezeigt habe. Vor allem, wenn es sich nur um einen
vagen Verdacht handelt.
Andererseits möchte ich dem Kind helfen, von dem ich vermute oder sogar
weiß, dass es misshandelt wird.
Kindesmisshandlung ist in Deutschland ein
Offizialdelikt. Das bedeutet, dass
die Polizei bzw. Behörde bei Kenntnis oder Verdacht auf Kindesmisshandlung
ermitteln muss, auch wenn es sich um eine anonyme Anzeige handelt.
Bedenken Sie aber, dass gerade bei Misshandlungen innerhalb von Familien die
Beweise für eine Misshandlungen sehr dünn sein können. Hier könnte es
entscheidend auf Ihre Beobachtungen ankommen. Stellen Sie sich im Interesse
des Kindes als Zeuge zur Verfügung!
Man kann auch der zuständigen Behörde (Polizei, Jugendamt) seinen Verdacht
mitteilen, mit allen Bedenken und Zweifeln. Die zuständigen Beamten werden
dann mit der nötigen Behutsamkeit und Diskretion Ihren Hinweisen nachgehen.
Polizeiliche Maßnahmen
und Maßnahmen des Jugendamtes
Geht von einer gewalttätigen Person eine Gefahr für andere aus, so kann die
Polizei diese Person aus der Wohnung verweisen (auch wenn es die Wohnung des
Täters ist!) und ein Betretungs- und Annäherungsverbot aussprechen. In
Wiederholungs- oder besonders schlimmen Fällen ist der Täter sogar in
Gewahrsam zu nehmen (Festnahme).
Das Opfer ist so erst einmal vor weiterer Gewalt geschützt, z.B. für die
Nacht oder die nächsten Tage. Hält sich der Täter nicht an die Auflagen der
Polizei, so wird bei erneuten Vorkommnissen schärfer gegen den Täter
vorgegangen.
Ein Platzverweis oder ein Betretungsverbot wird zeitlich befristet
ausgesprochen, meist Stunden bis Tage. Die Dauer ist in der Regel
ausreichend, damit sich das Opfer um dauerhaften Schutz (z.B. andere
Wohnung) oder eine gerichtliche Klärung kümmern kann.
|
Deutschland:
Sozialgesetzbuch SGB VIII |
|
|
|
§ 8a Schutzauftrag bei
Kindeswohlgefährdung |
|
(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte
für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat
es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen.
Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche
einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des
Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung
der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat
es diese den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten
anzubieten.
(2) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die
Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass deren
Fachkräfte den Schutzauftrag nach Absatz 1 in entsprechender Weise
wahrnehmen und bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit
erfahrene Fachkraft hinzuziehen. Insbesondere ist die Verpflichtung
aufzunehmen, dass die Fachkräfte bei den Personensorgeberechtigten oder den
Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn
sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die
angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung
abzuwenden.
(3) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für
erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die
Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder
in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken.
Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht
abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den
Jugendlichen in Obhut zu nehmen.
(4) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer
Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei
notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die
Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist
ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die
Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht mit, so
schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen
Stellen selbst ein.
|
Rechtsvorschriften zum Schutz von Kindern
Kinder stehen in fast allen Gesellschaften wegen ihrer Hilfsbedürftigkeit
unter besonderem Schutz. Je nach kulturellem Hintergrund ist aber die
Auslegung der Gewaltschwelle verschieden. So war es auch in Deutschland bis
vor nicht allzu langer Zeit üblich (ist es heute noch?) und straffrei
möglich, ein „ungehormsames” Kind körperlich zu „züchtigen”. Im Klartext
bedeutet dies Ohrfeigen, Prügel mit Gegenständen, aber auch
Vernachlässigung.
In immer mehr Ländern werden aber Gesetze festgeschrieben, die keinerlei
Gewaltanwendung gegenüber Kindern erlauben. Es handelt sich in aller Regel
zudem um Offizialdelikte, die von den Justizbehörden bereits bei Verdacht
verfolgt werden müssen!
Und all denjenigen, die da meinen, „eine Ohrfeige hat noch niemandem
geschadet”, sei an dieser Stelle gesagt: Kindererziehung sieht anders aus,
kann ohne Gewaltanwendung aber viel anstrengender sein!
|
Deutschland: Strafgesetzbuch/Sozialgesetzbuch
SGB |
|
|
|
§ 225 Mißhandlung von Schutzbefohlenen
(Strafgesetzbuch) |
|
(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder
eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die
1.seiner Fürsorge oder Obhut untersteht,
2.seinem Hausstand angehört,
3.von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder
4.ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist,
quält oder roh mißhandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner
Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der
Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr
1.des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder
2.einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung
bringt.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von
drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3
auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
|
|
Hinweis:
Bei der Misshandlung von Schutzbefohlenen handelt es sich um ein
Offizialdelikt. Ein Offizialdelikt ist eine Straftat (Delikt), bei
dem die Staatsanwaltschaft (die Polizei ist das ausführende Organ der
Staatsanwaltschaft) bereits beim Verdacht ermitteln muss, auch
wenn keine Anzeige gestellt wurde.
Die (auch anonyme) Verständigung der Polizei oder der
Staatsanwaltschaft führt zu strafrechtlichen Ermittlungen! |
|
|
|
§ 42 Inobhutnahme (SGB VIII) |
|
(1) Das Jugendamt ist
berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine
Obhut zu nehmen, wenn
1.das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2.eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen
die Inobhutnahme erfordert und
a)die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b)eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt
werden kann oder
3.ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher
unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch
Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen
Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten
Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen;
im Fall von Satz 1 Nr. 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von
einer anderen Person wegzunehmen.
(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme die Situation, die zur
Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen
zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen.
Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben,
eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat
während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen
zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe
sicherzustellen. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme
berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes
oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der
Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu
berücksichtigen.
(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 die
Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der
Inobhutnahme zu unterrichten und mit ihnen das Gefährdungsrisiko
abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder
Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt
unverzüglich
1.das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder
Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des
Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die
Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage
sind, die Gefährdung abzuwenden oder
2.eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen
Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar,
so gilt Satz 2 Nr. 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3
ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu
veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der
Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur
Gewährung einer Hilfe einzuleiten.
(4) Die Inobhutnahme endet mit
1.der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder
Erziehungsberechtigten,
2.der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem
Sozialgesetzbuch.
(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur
zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für
Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für
Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne
gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem
Beginn zu beenden.
(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs
erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen. |
|
|
|
|
|
Italia: Codice penale |
|
|
|
Art. 570. Violazione
degli obblighi di assistenza familiare. |
|
Chiunque,
abbandonando il domicilio domestico, o comunque serbando una condotta
contraria all'ordine o alla morale delle famiglie, si sottrae agli
obblighi di assistenza inerenti alla patria potestà, o alla qualità di
coniuge, è punito con la reclusione fino a un anno o con la multa da
euro 103 a euro 1.032.
Le dette pene si applicano congiuntamente a chi:
1. malversa o dilapida i beni del figlio minore o del pupillo o del
coniuge;
2. fa mancare i mezzi di sussistenza ai discendenti di età minore,
ovvero inabili al lavoro, agli ascendenti o al coniuge, il quale non
sia legalmente separato per sua colpa.
Il delitto è punibile a querela della persona offesa salvo nei casi
previsti dal numero 1 e, quando il reato è commesso nei confronti dei
minori, dal numero 2 del precedente comma.
Le disposizioni di questo articolo non si applicano se il fatto è
preveduto come più grave reato da un'altra disposizione di legge. |
|
|
|
Art. 591.
Abbandono di persone minori o incapaci. |
|
Chiunque abbandona
una persona minore degli anni quattordici, ovvero una persona incapace,
per malattia di mente o di corpo, per vecchiaia, o per altra causa, di
provvedere a se stessa, e della quale abbia la custodia o debba avere
cura, è punito con la reclusione da sei mesi a cinque anni.
Alla stessa pena soggiace chi abbandona all'estero un cittadino
italiano minore degli anni diciotto a lui affidato nel territorio
dello Stato per ragioni di lavoro.
La pena è della reclusione da uno a sei anni se dal fatto deriva una
lesione personale, ed è da tre a otto anni se ne deriva la morte.
Le pene sono aumentate se il fatto è commesso dal genitore, dal figlio,
dal tutore o dal coniuge, ovvero dall'adottante o dall'adottato. |
|
|
|
Art. 592. Abbandono di
un neonato per causa di onore. |
|
Chiunque abbandona un
neonato subito dopo la nascita, per salvare l'onore proprio o di un
prossimo congiunto, è punito con la reclusione da tre mesi ad un anno.
La pena è della reclusione da sei mesi a due anni se dal fatto deriva
una lesione personale, ed è da due a cinque anni se ne deriva la morte
del neonato.
Non si applicano le aggravanti stabilite nell'articolo 61.
|
|
|
|
Art. 593. Omissione di
soccorso. |
|
Chiunque, trovando
abbandonato o smarrito un fanciullo minore degli anni dieci, o
un'altra persona incapace di provvedere a se stessa, per malattia di
mente o di corpo, per vecchiaia o per altra causa, omette di darne
immediato avviso all'autorità è punito con la reclusione fino a un
anno o con la multa fino a 2.500 euro.
Alla stessa pena soggiace chi, trovando un corpo umano che sia o
sembri inanimato, ovvero una persona ferita o altrimenti in pericolo,
omette di prestare l'assistenza occorrente o di darne immediato avviso
all'autorità.
Se da siffatta condotta del colpevole deriva una lesione personale, la
pena è aumentata ; se ne deriva la morte, la pena è raddoppiata.
|
|
|
|
Art. 600-bis.
Prostituzione minorile. |
|
Chiunque induce all
prostituzione una persona di età inferiore agli anni diciotto ovvero
ne favorisce o sfrutta la prostituzione è punito con la reclusione da
sei a dodici anni e con la multa da euro 15.493 a euro 154.937.
Salvo che il fatto costituisca più grave reato, chiunque compie atti
sessuali con un minore di età compresa tra i quattordici e i diciotto
anni, in cambio di denaro o di altra utilità economica, è punito con
la reclusione da sei mesi a tre anni e con la multa non inferiore a
euro 5.164.
Nel caso in cui il fatto di cui al secondo comma sia commesso nei
confronti di persona che non abbia compiuto gli anni sedici, si
applica la pena della reclusione da due a cinque anni.
Se l'autore del fatto di cui al secondo comma è persona minore di anni
diciotto si applica la pena della reclusione o della multa, ridotta da
un terzo a due terzi.
|
|
|
|
Art. 600-ter.
Pornografia minorile. |
|
Chiunque, utilizzando
minori degli anni diciotto, realizza esibizioni pornografiche o
produce materiale pornografico ovvero induce minori di anni diciotto a
partecipare ad esibizioni pornografiche è punito con la reclusione da
sei a dodici anni e con la multa da euro 25.822 a euro 258.228.
Alla stessa pena soggiace chi fa commercio del materiale pornografico
di cui al primo comma.
Chiunque, al di fuori delle ipotesi di cui al primo e al secondo comma,
con qualsiasi mezzo, anche per via telematica, distribuisce, divulga,
diffonde o pubblicizza il materiale pornografico di cui al primo comma,
ovvero distribuisce o divulga notizie o informazioni finalizzate
all'adescamento o allo sfruttamento sessuale di minori degli anni
diciotto, è punito con la reclusione da uno a cinque anni e con la
multa da euro 2.582 a euro 51.645.
Chiunque, al di fuori delle ipotesi di cui ai commi primo, secondo e
terzo, offre o cede ad altri, anche a titolo gratuito, il materiale
pornografico di cui al primo comma, è punito con la reclusione fino a
tre anni e con la multa da euro 1.549 a euro 5.164.
Nei casi previsti dal terzo e dal quarto comma la pena è aumentata in
misura non eccedente i due terzi ove il materiale sia di ingente
quantità. |
|
|
|
|
|
Österreich: Strafgesetzbuch |
|
|
|
§ 92 Quälen oder Vernachlässigen unmündiger,
jüngerer oder wehrloser Personen |
|
(1) Wer einem
anderen, der seiner Fürsorge oder Obhut untersteht und der das
achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen
Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlos
ist, körperliche oder seelische Qualen zufügt, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer seine Verpflichtung zur Fürsorge oder
Obhut einem solchen Menschen gegenüber gröblich vernachlässigt und
dadurch, wenn auch nur fahrlässig, dessen Gesundheit oder dessen
körperliche oder geistige Entwicklung beträchtlich schädigt.
(3) Hat die Tat eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85)
zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
zu fünf Jahren, hat sie den Tod des Geschädigten zur Folge, mit
Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Überanstrengung unmündiger, jüngerer oder schonungsbedürftiger
Personen
|
|
§ 93 Überanstrengung
unmündiger, jüngerer oder schonungsbedürftiger Personen |
|
(1) Wer einen
anderen, der von ihm abhängig ist oder seiner Fürsorge oder Obhut
untersteht und der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat
oder wegen seines Gesundheitszustandes offensichtlich
schonungsbedürftig ist, aus Bosheit oder rücksichtslos überanstrengt
und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, die Gefahr des Todes oder einer
beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung des
Überanstrengten herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren zu bestrafen.
(2) Hat die Tat eine der im § 92 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die
dort angedrohten Strafen zu verhängen. |
|
|
|
Schweiz: Strafgesetzbuch |
|
Kommentierte
Vorbemerkung: In der Schweizerischen Strafgesetzgebung ist der
Schutz des Kindes nicht in dem Maß verankert, wie in Deutschland oder
Österreich. Bei körperlicher Züchtigung (Ohrfeigen u.ä., §126) sind
die Justizbehörden erst dann zu Ermittlungen von Amts wegen (ohne
Anzeige) verpflichtet, wenn es sich um ein „wiederholtes” Tatgeschehen
handelt. Eine solche Formulierung ist auf Grund des enormen
Ermessensspielraums und der Schutzbedürftigkeit von Kindern
unvertretbar! |
|
|
|
Art. 123 |
|
1. Wer vorsätzlich
einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt,
wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bestraft.
In leichten Fällen kann der Richter die Strafe mildern (Art. 48a).
2. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe,
und der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er Gift, eine Waffe
oder einen gefährlichen Gegenstand gebraucht,
wenn er die Tat an einem Wehrlosen oder an einer Person begeht, die
unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich
an einem Kind,
wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Tat während der Ehe oder
bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde,
wenn er die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des
Opfers ist und die Tat während der Dauer der eingetragenen
Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen
wurde,
wenn er der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist,
sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamem Haushalt führen und
die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung
begangen wurde. |
|
|
|
Art. 126 |
|
1 Wer gegen jemanden
Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der
Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2 Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat
wiederholt begeht:
a. an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu
sorgen hat, namentlich an einem Kind;
b. an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der
Scheidung; oder an seiner eingetragenen Partnerin oder seinem
eingetragenen Partner während der Dauer der eingetragenen
Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung; oder
c. an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern sie auf
unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während
dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde. |
|
|
|
Art. 127 |
|
Wer einen Hilflosen,
der unter seiner Obhut steht oder für den er zu sorgen hat, einer
Gefahr für das Leben oder einer schweren unmittelbaren Gefahr für die
Gesundheit aussetzt oder in einer solchen Gefahr im Stiche lässt, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
|
Ärztliche
Schweigepflicht bei Kindesmisshandlungen
Die ärztliche Schweigepflicht ist ein hohes Rechtsgut. Wer ein
misshandelte Kind bei einem Arzt vorstellt, kann zuerst auf die
Verschwiegenheit des Arztes vertrauen. Nur wenn weiterhin eine große Gefahr
für das Kind bestehen bleibt, darf die Schweigepflicht gebrochen werden.
Dieser Bruch der Schweigepflicht stellt eine absolute Ausnahme dar.
Der Kinderarzt wird sich immer sehr genau überlegen, ob er die
Schweigepflicht brechen darf und dabei stets das Wohl des Kindes an erste
Stelle stellen.
Alle
Schweigepflichtsbestimmungen (
)
Hilfsangebote für Eltern / Aufsichtspersonen
/ Lehrer
Im Idealfall führt die Anzeige einer Misshandlung dazu, dass das Kind in der
Familie bleiben und unter der entsprechenden Aufsicht in Sicherheit leben
kann.
Häufig brauchen Eltern, die Kinder misshandeln, selber Hilfe bei der
Bewältigung vieler Probleme. Hier gibt es staatliche Hilfsangebote, die,
rechtzeitig eingesetzt, Schlimmeres verhindern können. Manchmal muss man den
zuständigen Behörden aber einen Hinweis geben, denn der Staat hat seine
Augen (noch) nicht überall.
Misshandelt nur ein Elternteil das Kind, fragt man sich oft, warum der
andere dieses duldet. Bei näherer Betrachtung ist es aber keine Duldung,
sondern ein Abhängigkeitsverhältnis gegenüber dem Partner. Man möchte den
Partner nicht verlieren und deckt sogar die strafbare Handlung durch Lügen
gegenüber der Polizei („das war gar nicht so schlimm”), selbst wenn die
Person auch direkt von Gewalt betroffen ist. Da werden blaue Flecken mal
wieder auf einen Treppensturz geschoben.
Aber: Nur zwei Arten von Körperverletzungen [
§ 223 StGB (vorsätzliche Kv.), § 229 StGB (fahrlässige Kv.)] sind sog.
Antragsdelikte, die nur auf Antrag (Anzeige) verfolgt werden.
Kindesmisshandlung zählt zu den
Offizialdelikten.
Feststellung eines Misshandlungsverdachts durch Lehrer oder
Aufsichtspersonen
Handelt es sich um frische oder frisch erscheinende Verletzungen kann
die Aufsichtsperson ohne schlechtes Gewissen den Rettungsdienst alarmieren (
Notruf 112).
Die Eltern müssen hier noch nicht informiert werden. Der Rettungsdienst kann
durch unterschwellige Bemerkungen dazu aufgefordert werden, das Kind in
ärztliche Behandlung zu bringen (man muss ja nicht direkt seinen Verdacht
äußern). Im Krankenhaus besteht die Möglichkeit, das Kind auch gegen den
Willen der Eltern bei konkretem Misshandlungsverdacht stationär aufzunehmen
und zu untersuchen und ggf. zu behandeln. Rechtsgrundlage hierfür ist in
Deutschland der §42 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz).
Den Umweg über den Rettungsdienst wird man bei Eltern, die das Kind sonst
nicht aus den Augen lassen, wählen müssen, niemand kann Ihnen aber einen
Vorwurf machen, auch dann nicht, wenn sich im Krankenhaus herausstellen
sollte, dass die blauen Flecken tatsächlich nur von einem Sturz stammen. Bei
Kindern, die aber ständig blaue Flecke haben und sich auch sonst auffällig
verhalten kann eine gründliche Untersuchung jedenfalls nicht schaden. Außer
vielleicht dem Vertrauensverhältnis zwischen Auftraggeber (Lehrer) und
Eltern.
Hilfe für
Opfer
Es gibt einen gesetzlich geregelten Opferschutz (zumindest in Deutschland
und Österreich). Daneben bieten Hilfsorganisationen unbürokratische
Soforthilfe (auch rund um die Uhr), Rechtsberatung und Unterstützung beim
Gang zur Polizei.
... Opferschutz
|
|
|
|
|