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Kindesmisshandlungen

 

Misshandlungen von Kindern können innerhalb von Familien, durch Fremde, durch andere Kinder oder – indirekt – durch Medien geschehen. In jedem Fall müssen Kinder vor Gewalt in jeder Form geschützt werden, da sie es meist nicht selber können! Auch Verwahrlosung ist eine Form von Gewalt!

Nicht selten kommt es vor, dass Kinder, selbst wenn ihnen innerhalb der Familie massive Gewalt angetan wird, schweigen. So unglaublich es klingt, sie wollen damit die „Familie” schützen. Vielleicht ist es der Traum von der heilen Welt, die jeder Erwachsene kennt und Kinder auch spüren. Es ist schön und der Normalfall, dass Kinder wohlbehütet aufwachsen, wo dies aber nicht der Fall ist, gibt es oft Anzeichen, die Außenstehende wahrnehmen können und sollen.

Gewalt im familiären Umfeld wird auch heute noch tabuisiert. Der Schutz der Privatsphäre steht dabei noch vor dem Schutz von Kindern. Verständlich aber auch, dass man nicht leichtfertig Nachbarn provoziert, indem man Ihnen die Polizei ins Haus schickt. Die Polizei ist schnell wieder weg, mit dem Nachbarn muss man aber vielleicht noch sehr lange Tür an Tür leben.

 

Neugierig sein

Gefahr?

Hilfe leisten

Jede Hilfeleistung beginnt mit Neugier!

Hinsehen.

Hingehen.

Genau Hinsehen!

Ihre Sicherheit hat Vorrang! Droht Gefahr?

Ist der Notfallort sicher? Könnten Sie dort Unfallopfer werden?

Geht von den begleitenden Erwachsenen Gefahr für Sie aus?

Sind Anzeichen für eine Misshandlungssituation vorhanden?

Bieten Sie Hilfe an und leisten Sie konkret Hilfe!

Sich mit dem Opfer solidarisieren, zeigen Sie dem Kind, dass Sie für es da sind

Täter nicht in die Ecke drängen, das Gespräch suchen

Sich als Zeuge zur Verfügung stellen

Neugierig sein!

Gefahren erkennen!

Hilfe leisten!

 

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   Notlage sehen

 

Art der Misshandlung:

körperliche Misshandlungen (Verletzungen)

„offensichtliche”* Misshandlungsspuren:
– Blaue Flecke (Hämatome), die Ausmaße annehmen, die nicht mit normalen Spielverletzungen erklärt werden können und langdauernde Verletzungen, die nicht zu heilen scheinen;
– Verbrennungen/Verbrühungen, wenn häufiger auftretend oder auf das Ausdrücken von Zigaretten hinweisend (kaum vorstellbar, aber das kommt leider vor);

– Striemen sind blaue Flecke, Rötungen oder Vernarbungen, die die Form von Gegenständen (z.B. Gürtel, Stock) besitzen, auch Würgemale können auftreten.

– Münchhausen-by-Proxy-Syndrom (englisch proxy: Stellvertreter): Hier wird ein Kind von einem Elternteil, meist der Mutter, „krank gemacht”. Dazu gibt es die merkwürdigsten Manipulationen. Das Kind wird so zum Patienten und erfährt teilweise extrem eingreifende Behandlungen, bis hin zu Operationen. Über die scheinbare Erkrankung des Kindes erfahren die misshandelnden Elternteile die gewünschte Zuwendung. Dennoch bleibt es eine Kindesmisshandlung.

Verwahrlosung

– Mangel- oder Fehlernährung;

– Entzug von Zuwendung, Liebe oder Unterstützung in Alltagssituationen (auch mangelnde finanzielle Ausstattung für Kleidung, Nahrung, Schulbedarf) und medizinischer Vorsorge oder Behandlung;

– Verletzung der Würde des Kindes (z.B. „ du bist Schuld an unserem Unglück”)

Sexueller Missbrauch

Kinder können auf Grund ihres Entwicklungs- und Bedürfnisstandes den Sinn sexueller Handlungen nicht verstehen und auch niemals eine Einwilligung zu solchen Handlungen geben. Dabei ist klar zu unterscheiden zwischen sexuellen Erfahrungen unter Gleichaltrigen und solchen zu erwachsenen Personen. In jedem Fall führt ein sexueller Missbrauch zu Entwicklungsstörungen und führt zu einem kaputten Baustein im späteren Leben. Sexueller Missbrauch ist, vor allem, wenn er innerhalb eines Vertrauensverhältnisses geschieht (innerhalb der Familie) sehr schwer zu erkennen. Ein falscher Verdacht hingegen kann das Verhältnis zwischen Verdächtigem und Verdächtigendem zerstören. Alles in allem ein sehr komplizierter Sachverhalt.

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Es gibt natürlich auch Fälle, in denen nach außen hin alles in Ordnung scheint.

* Zur Offensichtlichkeit von Misshandlung: Blaue Flecken, Striemen und Verbrennungen können natürlich auch Unfallfolgen (Sturz, andere Verletzung) sein. Die Schwierigkeit liegt darin, als Ersthelfer sicher zu erkennen, dass es eine Folge körperlicher Misshandlung ist. Dies wird möglicherweise noch durch Aussagen der Eltern (Täter) erschwert, die sich vor einer Anzeige schützen wollen.

 

Sollten Sie sich irren, und eine Misshandlung hat nicht stattgefunden – dann können Sie hoffentlich mit den falsch Verdächtigten in Zukunft gut auskommen...

Es ist Ihr Risiko, auf einen Verdacht hin etwas zu unternehmen. Wir würden Ihnen hier gerne ein Patentrezept an die Hand geben, wir haben es aber leider nicht.

 

Beispiel

Kind in Not – oder doch nicht?

Ein nicht besonders warmer Herbstabend, draußen ist es schon dunkel. Da läuft ein kleines Kind von höchstens 4 Jahren allein in einer Fußgängerunterführung eines Einkaufszentrums umher. Bekleidet nur mit dünner Hose, Hausschuhen und Pullover.

Auf den Standort der Eltern angesprochen gibt das Kind an, diese seien in der Arbeit und nicht zu Hause.

Daraufhin begleitet die aufmerksame Passantin das Kind nach Hause, wobei das Kind eine Adresse in der nähe zwar nicht sagen, aber zeigen kann. Dort angekommen treffen beide auf ein nicht viel älteres  Geschwister, das die Wohnung öffnet.

Kurz darauf kommt die Mutter vom Einkaufen zurück und ärgert sich über ihre Kinder. Die erstaunte Passantin geht, doch bleibt ein ungutes Gefühl zurück, da die Mutter noch im Beisein der Passantin den Kindern deutlich droht, wegen der entstandenen Unannehmlichkeiten.

Das wäre dann am ehesten ein Fall von Verwahrlosung und würde den Notruf 112 durchaus rechtfertigen, damit die Polizei das Jugendamt von den Zuständen in Kenntnis setzen kann (falls diese das für erforderlich hält).

 

Natürlich gibt es in verschiedenen Kulturen oder Bildungsschichten unterschiedliche Ansichten von Kindererziehung und teilweise auch von Gewaltanwendung. Auch bei uns sind „leichte Schläge” bei „Fehlverhalten” von Kindern keine Seltenheit, jedoch strikt abzulehnen!

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   Gefahren von Kindesmisshandlungen

 

Kindesmisshandlungen gefährden die gesamte körperliche und geistige Entwicklung eines Kindes oder Jugendlichen.

Bei verhaltensauffälligen Erwachsenen lassen sich sehr oft in der Kindheit oder Jugend Misshandlungen aufspüren. Ein frühzeitiges Eingreifen von Außenstehenden kann hier zu einer positiven Entwicklung beitragen.

Außerdem haben misshandelte Kinder im Erwachsenenalter ein bekannt höheres Risiko für das Auftreten von psychischen Störungen (Depressionen, Suchtmittelabhängigkeit, Ängste, Selbstmordversuche und Selbsttötungen). Allein die Zukunft der Kinder sollte uns zu einem genauen Hinsehen veranlassen.

 

Das Einschreiten des Ersthelfers kann sich auf die Entwicklung des Kindes positiv auswirken!

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   ERSTE HILFE

 

 

  • Kindesmisshandlung erkennen
    Kinder ernst nehmen! Probleme nicht bagatellisieren, auch wenn es vielleicht anstrengend ist, dem Kind zuzuhören.

  • Hilfe holen, wenn Zeit ist
    Verständigen Sie beim Verdacht auf Kindesmisshandlung die Polizei oder das Jugendamt. Diese sind verpflichtet, Anzeigen nachzugehen.
    Eine Anzeige zu machen, fällt nicht leicht, wenn es sich um Nachbarn, Freunde, Angehörige handelt. Bedenken Sie dabei aber immer das Wohl des Kindes, das sich selbst nicht wehren kann. Anzeigen und Notrufe können auch anonym abgegeben werden, es ist aber sinnvoll, sich als Zeuge zur Verfügung zu stellen, um den Rechten des Kindes Nachdruck zu verleihen.

  • Notruf in dringenden Fällen
    Rufen Sie lieber einmal zu viel oder zu früh den Notruf 112 (Beachte: In der gesamten Europäischen Union und weiteren Ländern erreichen Sie alle Rettungsdienst, inkl. der Polizei, über den Notruf 112).
    Rufen Sie in öffentlichen Verkehrsmitteln frühzeitig Hilfe: Notruftaste in Zügen, Busfahrer verständigen.
    Wenn Sie der Meinung sind, dass eine Gefahrensituation vorliegt, verständigen Sie die Polizei über
    Notruf 112. Dem Opfer ist die Situation unter Umständen peinlich und der Täter kann unbehelligt weiterziehen und irgendwann Sie oder mich angreifen!

Wenn ein Kind misshandelt wird, rufen Sie sofort den Notruf 112.

  • Bieten Sie dem Kind Ihre Hilfe an
    „Wie geht es Dir?”, „Kann ich Dir helfen?”
    Durch solche indirekten Hilfsangebote bleibt auch dem Täter Raum, sein Gesicht zu wahren, eine Eskalation kann so vielleicht vermieden werden.
    Unterstützen Sie das Kind beim Inanspruchnehmen von Hilfe: Kinder wissen noch weniger als Erwachsene, wo sie Hilfe bekommen können und sie haben Angst, dass Ihre Familie „zerstört” wird. Gehen Sie behutsam vor.

  • Leisten Sie Erste Hilfe
    Ist das Kind verletzt, so wenden Sie die Notfallmaßnahmen an.

  • Täter und Situation merken
    Prägen Sie sich den Täter und die Situation so genau wie möglich ein
    Machen Sie sich Notizen, wenn es sich um eine fortgesetzte Misshandlung handelt. Vielleicht gelingt es Ihnen, weitere Zeugen zu gewinnen oder Beweise auf Fotografien festzuhalten.

  • Als Zeuge zur Verfügung stellen
    Stellen Sie sich bitte als Zeuge zur Verfügung! Gerade Kinder brauchen Ihre Unterstützung. Sie können dem Kind durch eine qualifizierte Aussage belastende Befragungen ersparen.

Prägen Sie sich die Situation(en) gut ein, machen Sie sich am besten Notizen und stellen Sie sich bitte als Zeuge zur Verfügung. Das Kind braucht Sie!

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Zuständige Behörden

 

Im akuten Fall von Kindesmisshandlung ist der Rettungsdienst und die Polizei ( Notruf 112) der richtige Ansprechpartner, da diese in Minutenschnelle eingreifen und Gefahren abwenden können. Nur die Polizei kann unmittelbaren Zwang ausüben und mit Gewalt beispielsweise in Wohnungen eindringen, in denen ein Kind misshandelt wird.

Bei länger dauernder Misshandlung oder Verwahrlosung ist das Jugendamt der Gemeinde, Stadt oder des Landkreises zuständig. Mitteilungen können während der Geschäftszeiten gemacht werden, spitzt sich eine Situation zu oder auch nachts und am Wochenende, ist die Polizei zu verständigen ( Notruf 112).

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Anonyme Anzeigen

 

Mit anonymen Anzeigen ist es so eine Sache.

Ich möchte natürlich nicht, dass der Nachbar erfährt, dass ich es war, der ihn bei der Polizei angezeigt habe. Vor allem, wenn es sich nur um einen vagen Verdacht handelt.

Andererseits möchte ich dem Kind helfen, von dem ich vermute oder sogar weiß, dass es misshandelt wird.

Kindesmisshandlung ist in Deutschland ein Offizialdelikt. Das bedeutet, dass die Polizei bzw. Behörde bei Kenntnis oder Verdacht auf Kindesmisshandlung ermitteln muss, auch wenn es sich um eine anonyme Anzeige handelt.

Bedenken Sie aber, dass gerade bei Misshandlungen innerhalb von Familien die Beweise für eine Misshandlungen sehr dünn sein können. Hier könnte es entscheidend auf Ihre Beobachtungen ankommen. Stellen Sie sich im Interesse des Kindes als Zeuge zur Verfügung!

Man kann auch der zuständigen Behörde (Polizei, Jugendamt) seinen Verdacht mitteilen, mit allen Bedenken und Zweifeln. Die zuständigen Beamten werden dann mit der nötigen Behutsamkeit und Diskretion Ihren Hinweisen nachgehen.

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Polizeiliche Maßnahmen und Maßnahmen des Jugendamtes

 

Geht von einer gewalttätigen Person eine Gefahr für andere aus, so kann die Polizei diese Person aus der Wohnung verweisen (auch wenn es die Wohnung des Täters ist!) und ein Betretungs- und Annäherungsverbot aussprechen. In Wiederholungs- oder besonders schlimmen Fällen ist der Täter sogar in Gewahrsam zu nehmen (Festnahme).

Das Opfer ist so erst einmal vor weiterer Gewalt geschützt, z.B. für die Nacht oder die nächsten Tage. Hält sich der Täter nicht an die Auflagen der Polizei, so wird bei erneuten Vorkommnissen schärfer gegen den Täter vorgegangen.

Ein Platzverweis oder ein Betretungsverbot wird zeitlich befristet ausgesprochen, meist Stunden bis Tage. Die Dauer ist in der Regel ausreichend, damit sich das Opfer um dauerhaften Schutz (z.B. andere Wohnung) oder eine gerichtliche Klärung kümmern kann.

 

Bundesrepublik Deutschland

Deutschland: Sozialgesetzbuch SGB VIII

   
 

§ 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

 

(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten anzubieten.
(2) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass deren Fachkräfte den Schutzauftrag nach Absatz 1 in entsprechender Weise wahrnehmen und bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen. Insbesondere ist die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte bei den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden.
(3) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.
(4) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein.

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Rechtsvorschriften zum Schutz von Kindern

 

Kinder stehen in fast allen Gesellschaften wegen ihrer Hilfsbedürftigkeit unter besonderem Schutz. Je nach kulturellem Hintergrund ist aber die Auslegung der Gewaltschwelle verschieden. So war es auch in Deutschland bis vor nicht allzu langer Zeit üblich (ist es heute noch?) und straffrei möglich, ein „ungehormsames” Kind körperlich zu „züchtigen”. Im Klartext bedeutet dies Ohrfeigen, Prügel mit Gegenständen, aber auch Vernachlässigung.

In immer mehr Ländern werden aber Gesetze festgeschrieben, die keinerlei Gewaltanwendung gegenüber Kindern erlauben. Es handelt sich in aller Regel zudem um Offizialdelikte, die von den Justizbehörden bereits bei Verdacht verfolgt werden müssen!

Und all denjenigen, die da meinen, „eine Ohrfeige hat noch niemandem geschadet”, sei an dieser Stelle gesagt: Kindererziehung sieht anders aus, kann ohne Gewaltanwendung aber viel anstrengender sein!

 

Bundesrepublik Deutschland

Deutschland: Strafgesetzbuch/Sozialgesetzbuch SGB

   
 

§ 225 Mißhandlung von Schutzbefohlenen (Strafgesetzbuch)

 

(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die
1.seiner Fürsorge oder Obhut untersteht,
2.seinem Hausstand angehört,
3.von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder
4.ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist,
quält oder roh mißhandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr
1.des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder
2.einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung
bringt.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

 

Hinweis:
Bei der Misshandlung von Schutzbefohlenen handelt es sich um ein Offizialdelikt. Ein Offizialdelikt ist eine Straftat (Delikt), bei dem die Staatsanwaltschaft (die Polizei ist das ausführende Organ der Staatsanwaltschaft) bereits beim Verdacht ermitteln muss, auch wenn keine Anzeige gestellt wurde.
Die (auch anonyme) Verständigung der Polizei oder der Staatsanwaltschaft führt zu strafrechtlichen Ermittlungen!

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§ 42 Inobhutnahme (SGB VIII)

 

(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn
1.das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2.eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
a)die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b)eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
3.ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nr. 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.
(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen.
(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich
1.das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder
2.eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nr. 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.
(4) Die Inobhutnahme endet mit
1.der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,
2.der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.
(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.
(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.

   
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Repubblica Italiana

Italia: Codice penale

   
 

Art. 570. Violazione degli obblighi di assistenza familiare.

 

Chiunque, abbandonando il domicilio domestico, o comunque serbando una condotta contraria all'ordine o alla morale delle famiglie, si sottrae agli obblighi di assistenza inerenti alla patria potestà, o alla qualità di coniuge, è punito con la reclusione fino a un anno o con la multa da euro 103 a euro 1.032.
Le dette pene si applicano congiuntamente a chi:
1. malversa o dilapida i beni del figlio minore o del pupillo o del coniuge;
2. fa mancare i mezzi di sussistenza ai discendenti di età minore, ovvero inabili al lavoro, agli ascendenti o al coniuge, il quale non sia legalmente separato per sua colpa.
Il delitto è punibile a querela della persona offesa salvo nei casi previsti dal numero 1 e, quando il reato è commesso nei confronti dei minori, dal numero 2 del precedente comma.
Le disposizioni di questo articolo non si applicano se il fatto è preveduto come più grave reato da un'altra disposizione di legge.

   
 

Art. 591.  Abbandono di persone minori o incapaci.

 

Chiunque abbandona una persona minore degli anni quattordici, ovvero una persona incapace, per malattia di mente o di corpo, per vecchiaia, o per altra causa, di provvedere a se stessa, e della quale abbia la custodia o debba avere cura, è punito con la reclusione da sei mesi a cinque anni.
Alla stessa pena soggiace chi abbandona all'estero un cittadino italiano minore degli anni diciotto a lui affidato nel territorio dello Stato per ragioni di lavoro.
La pena è della reclusione da uno a sei anni se dal fatto deriva una lesione personale, ed è da tre a otto anni se ne deriva la morte.
Le pene sono aumentate se il fatto è commesso dal genitore, dal figlio, dal tutore o dal coniuge, ovvero dall'adottante o dall'adottato.

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Art. 592. Abbandono di un neonato per causa di onore.

 

Chiunque abbandona un neonato subito dopo la nascita, per salvare l'onore proprio o di un prossimo congiunto, è punito con la reclusione da tre mesi ad un anno.
La pena è della reclusione da sei mesi a due anni se dal fatto deriva una lesione personale, ed è da due a cinque anni se ne deriva la morte del neonato.
Non si applicano le aggravanti stabilite nell'articolo 61.

   
 

Art. 593. Omissione di soccorso.

 

Chiunque, trovando abbandonato o smarrito un fanciullo minore degli anni dieci, o un'altra persona incapace di provvedere a se stessa, per malattia di mente o di corpo, per vecchiaia o per altra causa, omette di darne immediato avviso all'autorità è punito con la reclusione fino a un anno o con la multa fino a 2.500 euro.
Alla stessa pena soggiace chi, trovando un corpo umano che sia o sembri inanimato, ovvero una persona ferita o altrimenti in pericolo, omette di prestare l'assistenza occorrente o di darne immediato avviso all'autorità.
Se da siffatta condotta del colpevole deriva una lesione personale, la pena è aumentata ; se ne deriva la morte, la pena è raddoppiata.

   
 

Art. 600-bis. Prostituzione minorile.

 

Chiunque induce all prostituzione una persona di età inferiore agli anni diciotto ovvero ne favorisce o sfrutta la prostituzione è punito con la reclusione da sei a dodici anni e con la multa da euro 15.493 a euro 154.937.
Salvo che il fatto costituisca più grave reato, chiunque compie atti sessuali con un minore di età compresa tra i quattordici e i diciotto anni, in cambio di denaro o di altra utilità economica, è punito con la reclusione da sei mesi a tre anni e con la multa non inferiore a euro 5.164.
Nel caso in cui il fatto di cui al secondo comma sia commesso nei confronti di persona che non abbia compiuto gli anni sedici, si applica la pena della reclusione da due a cinque anni.
Se l'autore del fatto di cui al secondo comma è persona minore di anni diciotto si applica la pena della reclusione o della multa, ridotta da un terzo a due terzi.

   
 

Art. 600-ter. Pornografia minorile.

 

Chiunque, utilizzando minori degli anni diciotto, realizza esibizioni pornografiche o produce materiale pornografico ovvero induce minori di anni diciotto a partecipare ad esibizioni pornografiche è punito con la reclusione da sei a dodici anni e con la multa da euro 25.822 a euro 258.228.
Alla stessa pena soggiace chi fa commercio del materiale pornografico di cui al primo comma.
Chiunque, al di fuori delle ipotesi di cui al primo e al secondo comma, con qualsiasi mezzo, anche per via telematica, distribuisce, divulga, diffonde o pubblicizza il materiale pornografico di cui al primo comma, ovvero distribuisce o divulga notizie o informazioni finalizzate all'adescamento o allo sfruttamento sessuale di minori degli anni diciotto, è punito con la reclusione da uno a cinque anni e con la multa da euro 2.582 a euro 51.645.
Chiunque, al di fuori delle ipotesi di cui ai commi primo, secondo e terzo, offre o cede ad altri, anche a titolo gratuito, il materiale pornografico di cui al primo comma, è punito con la reclusione fino a tre anni e con la multa da euro 1.549 a euro 5.164.
Nei casi previsti dal terzo e dal quarto comma la pena è aumentata in misura non eccedente i due terzi ove il materiale sia di ingente quantità.

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Republik Österreich

Österreich: Strafgesetzbuch

   
 

§ 92 Quälen oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen

 

(1) Wer einem anderen, der seiner Fürsorge oder Obhut untersteht und der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlos ist, körperliche oder seelische Qualen zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer seine Verpflichtung zur Fürsorge oder Obhut einem solchen Menschen gegenüber gröblich vernachlässigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, dessen Gesundheit oder dessen körperliche oder geistige Entwicklung beträchtlich schädigt.

(3) Hat die Tat eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, hat sie den Tod des Geschädigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Überanstrengung unmündiger, jüngerer oder schonungsbedürftiger Personen

 

 

§ 93 Überanstrengung unmündiger, jüngerer oder schonungsbedürftiger Personen

 

(1) Wer einen anderen, der von ihm abhängig ist oder seiner Fürsorge oder Obhut untersteht und der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen seines Gesundheitszustandes offensichtlich schonungsbedürftig ist, aus Bosheit oder rücksichtslos überanstrengt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, die Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung des Überanstrengten herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Hat die Tat eine der im § 92 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.

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Schweizerische Eidgenossenschaft

Schweiz: Strafgesetzbuch

 

Kommentierte Vorbemerkung: In der Schweizerischen Strafgesetzgebung ist der Schutz des Kindes nicht in dem Maß verankert, wie in Deutschland oder Österreich. Bei körperlicher Züchtigung (Ohrfeigen u.ä., §126) sind die Justizbehörden erst dann zu Ermittlungen von Amts wegen (ohne Anzeige) verpflichtet, wenn es sich um ein „wiederholtes” Tatgeschehen handelt. Eine solche Formulierung ist auf Grund des enormen Ermessensspielraums und der Schutzbedürftigkeit von Kindern unvertretbar!

   
 

Art. 123

 

1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
In leichten Fällen kann der Richter die Strafe mildern (Art. 48a).
2. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, und der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er Gift, eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand gebraucht,
wenn er die Tat an einem Wehrlosen oder an einer Person begeht, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind,
wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Tat während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde,
wenn er die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Tat während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde,
wenn er der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamem Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.

   
 

Art. 126

 

1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2 Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht:
a. an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind;
b. an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung; oder an seiner eingetragenen Partnerin oder seinem eingetragenen Partner während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung; oder
c. an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.

   
 

Art. 127

 

Wer einen Hilflosen, der unter seiner Obhut steht oder für den er zu sorgen hat, einer Gefahr für das Leben oder einer schweren unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit aussetzt oder in einer solchen Gefahr im Stiche lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

 

 

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Ärztliche Schweigepflicht bei Kindesmisshandlungen

 

Die ärztliche Schweigepflicht ist ein hohes Rechtsgut. Wer ein misshandelte Kind bei einem Arzt vorstellt, kann zuerst auf die Verschwiegenheit des Arztes vertrauen. Nur wenn weiterhin eine große Gefahr für das Kind bestehen bleibt, darf die Schweigepflicht gebrochen werden. Dieser Bruch der Schweigepflicht stellt eine absolute Ausnahme dar.

Der Kinderarzt wird sich immer sehr genau überlegen, ob er die Schweigepflicht brechen darf und dabei stets das Wohl des Kindes an erste Stelle stellen.

 

Alle Schweigepflichtsbestimmungen ( )

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Hilfsangebote für Eltern / Aufsichtspersonen / Lehrer

 

Im Idealfall führt die Anzeige einer Misshandlung dazu, dass das Kind in der Familie bleiben und unter der entsprechenden Aufsicht in Sicherheit leben kann.

Häufig brauchen Eltern, die Kinder misshandeln, selber Hilfe bei der Bewältigung vieler Probleme. Hier gibt es staatliche Hilfsangebote, die, rechtzeitig eingesetzt, Schlimmeres verhindern können. Manchmal muss man den zuständigen Behörden aber einen Hinweis geben, denn der Staat hat seine Augen (noch) nicht überall.

Misshandelt nur ein Elternteil das Kind, fragt man sich oft, warum der andere dieses duldet. Bei näherer Betrachtung ist es aber keine Duldung, sondern ein Abhängigkeitsverhältnis gegenüber dem Partner. Man möchte den Partner nicht verlieren und deckt sogar die strafbare Handlung durch Lügen gegenüber der Polizei („das war gar nicht so schlimm”), selbst wenn die Person auch direkt von Gewalt betroffen ist. Da werden blaue Flecken mal wieder auf einen Treppensturz geschoben.

Aber: Nur zwei Arten von Körperverletzungen [Angaben gültig für die Bundesrepublik Deutschland § 223 StGB (vorsätzliche Kv.), § 229 StGB (fahrlässige Kv.)]  sind sog. Antragsdelikte, die nur auf Antrag (Anzeige) verfolgt werden. Kindesmisshandlung zählt zu den Offizialdelikten.

 

Feststellung eines Misshandlungsverdachts durch Lehrer oder Aufsichtspersonen
Handelt es sich um frische oder frisch erscheinende Verletzungen kann die Aufsichtsperson ohne schlechtes Gewissen den Rettungsdienst alarmieren ( Notruf 112). Die Eltern müssen hier noch nicht informiert werden. Der Rettungsdienst kann durch unterschwellige Bemerkungen dazu aufgefordert werden, das Kind in ärztliche Behandlung zu bringen (man muss ja nicht direkt seinen Verdacht äußern). Im Krankenhaus besteht die Möglichkeit, das Kind auch gegen den Willen der Eltern bei konkretem Misshandlungsverdacht stationär aufzunehmen und zu untersuchen und ggf. zu behandeln. Rechtsgrundlage hierfür ist in Deutschland der §42 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz).

Den Umweg über den Rettungsdienst wird man bei Eltern, die das Kind sonst nicht aus den Augen lassen, wählen müssen, niemand kann Ihnen aber einen Vorwurf machen, auch dann nicht, wenn sich im Krankenhaus herausstellen sollte, dass die blauen Flecken tatsächlich nur von einem Sturz stammen. Bei Kindern, die aber ständig blaue Flecke haben und sich auch sonst auffällig verhalten kann eine gründliche Untersuchung jedenfalls nicht schaden. Außer vielleicht dem Vertrauensverhältnis zwischen Auftraggeber (Lehrer) und Eltern.

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Hilfe für Opfer

 

Es gibt einen gesetzlich geregelten Opferschutz (zumindest in Deutschland und Österreich). Daneben bieten Hilfsorganisationen unbürokratische Soforthilfe (auch rund um die Uhr), Rechtsberatung und Unterstützung beim Gang zur Polizei.

... Opferschutz

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KINDER BRAUCHEN SCHUTZ

 
 

§ 1631 Abs. 2 BGB

„Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.”

 
 

 

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1995-2009 Deutsche Gesellschaft für Erste Hilfe · Version 7.1.05 (Dezember 2008)
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