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Sexuelle Gewalt

 

Grenzüberschreitung: wann ist eine Frau selbst schuld, dass ihr Gewalt angetan wird? Will jemand wirklich verletzt werden? Gibt eine aufreizende Kleidung jemandem das Recht, Grenzen zu überschreiten?

Wohl gemerkt: Es geht hier um die Überschreitungen, die nicht in beiderseitigem Interesse erfolgen.

Einen Übeltäter können wir zwar präsentieren, dieser dürfte aber kaum haftbar zu machen sein und was wäre die Erste Hilfe ohne ihn: den Alkohol. Alkohol hebt die Stimmung, lockert auch schwere Gemüter, benebelt die Sinne und senkt Hemmschwellen und Scham.

Der Mensch ist so hoch entwickelt, dass er die Eigenschaft „Scham” überhaupt besitzt, bei Tieren ist diese nicht ausgeprägt.

Eine besondere Form sexueller Gewalt tritt bei abnormen (ungewöhnlichen) Praktiken des Sadismus, Sadomasochismus oder Masochismus auf. Hierbei kann es auch zu Körperschäden kommen, die einer Erste-Hilfe-Leistung bedürfen, siehe abnorme Sexualpraktiken.

 

Neugierig sein

Gefahren erkennen

Hilfe leisten

Jede Hilfeleistung beginnt mit Neugier!

Hinsehen.

Hingehen.

Genau Hinsehen!

Ihre Sicherheit hat Vorrang! Droht Gefahr?

Ist der Notfallort sicher? Könnten Sie dort Unfallopfer werden?

Kann Ihnen selbst jemand Gewalt antun?

 

Bieten Sie Hilfe an und leisten Sie konkret Hilfe!

Notruf 112

Sich mit dem Opfer solidarisieren

Täter nicht in die Ecke drängen

Dem Opfer Trost zusprechen

Sich als Zeuge zur Verfügung stellen

Neugierig sein!

Gefahren erkennen!

Hilfe leisten!

 

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   Notlage sehen

 

Sehr häufig sind Belästigungs- oder Bedrohungssituationen nicht eindeutig zu erkennen.

Als unbeteiligter Passant erkenne ich nicht unbedingt, ob es sich um eine tatsächliche Belästigung durch einen Unbekannten oder nur um ein freundschaftliches Necken handelt. Trotz all meiner Neugier kann auch niemand von mir erwarten, eine Situation sofort richtig einzuschätzen.

Vor allem, wenn der Täter betrunken ist, kann zudem konkrete Gefahr für den Helfer bestehen. Die Situation kann eskalieren.

Ist aber auch das Opfer betrunken, kommt die nächste Schwierigkeit hinzu: Wer gehört zu wem, wer kennt wen, was passiert da eigentlich? Ist die Sprache auf der Opferseite eingeschränkt, sind auch Hilfeersuchen vielleicht nicht leicht zu deuten.

 

Für den Betroffenen gilt: Eindeutigkeit schaffen!

Machen Sie den Umstehenden, unbeteiligten Passanten deutlich, dass Sie belästigt oder bedroht werden. Schreien Sie um Hilfe!

Suchen Sie gezielt Hilfe bei Einzelpersonen, Aufforderungen an eine große Gruppe sind zumeist wirkungslos.

Nutzen Sie Notrufmöglichkeiten in öffentlichen Verkehrsmitteln! Dazu sind diese da!

 

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   Gefahren von sexueller Gewalt

 

(Straf-) Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung stellen immer einen schweren Eingriff in die Intimsphäre eines Menschen dar.
Wird diese, in höchstem Maße schutzwürdige, Umgebung verletzt, können schwere seelische Schäden daraus folgen. Diese können lebenslange Wirkung haben.

 

Situationen, in denen sexuelle Gewalt ausgeübt wird, liegen naturgemäß eher im Dunkeln und Verborgenen. Da es sich sozusagen um Vorgänge „hinter verschlossener Tür” handelt, bleiben dem Helfer häufig nur Vermutungen.

  • Notruf
    Rufen Sie lieber einmal zu viel oder zu früh den
    Notruf 112
    Rufen Sie in öffentlichen Verkehrsmitteln frühzeitig Hilfe: Notruftaste in Zügen, Busfahrer verständigen.
    Wenn Sie der Meinung sind, dass eine Gefahrensituation vorliegt, verständigen Sie die Polizei über
    Notruf 112. Dem Opfer ist die Situation unter Umständen peinlich und der Täter kann unbehelligt weiterziehen und später eine andere Person überfallen.

  • Abstand
    Bewahren Sie Distanz zum Täter, sowohl räumlich (Täter nicht in die Ecke drängen - Fluchtmöglichkeit lassen), als auch sprachlich (sprechen Sie einen Täter, wenn notwendig, mit „Sie” an, „duzen” Sie den Täter nicht).
    Bei vielen Tätern von Sexualstraftaten ist Alkohol mit im Spiel. Alkohol macht einen Menschen unberechenbar. Denken Sie auch daran!

  • Fluchtweg
    Halten Sie sich einen Fluchtweg frei.

Gefährlich wird es, wenn ein Täter sich in die Enge getrieben fühlt und stärker ist als der Helfer oder bewaffnet. Da man beides einem Menschen nicht ansehen kann, ist immer große Vorsicht und Zurückhaltung geboten!

 

Achten Sie immer auf Ihre eigene Sicherheit!

Rufen Sie frühzeitig den Notruf 112 und halten Sie sich einen Fluchtweg frei.
Drängen Sie einen Täter nicht in eine Ecke, halten Sie, falls möglich Abstand.

 

Die Polizei bietet Informationen für Opfer an, aber auch Trainingsprogramme spezielle für Frauen. Fragen Sie bei Ihrer örtlichen Polizeidienststelle danach oder informieren Sie sich bei der Polizei Ihres Heimatlandes im Internet:

Deutschland www.polizei-beratung.de

Österreich www.bmi.gv.at/praevention/

Schweiz www.polizei.ch (wählen Sie dort Ihren Heimatkanton und dann „Prävention”)

Südtirol/Italia www.poliziadistato.it (wählen Sie die Polizeidienststelle in Ihrer Nähe und erkundigen Sie sich dort direkt nach Informationsmaterial und Kursen)

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   ERSTE HILFE

 

Konfliktsituationen sind gekennzeichnet durch Unberechenbarkeit. Dies bedeutet für den Helfer, dass es schwer oder unmöglich ist, Gefahren einzuschätzen.

  • Eigene Sicherheit beachten
    Achten Sie immer auf Ihre eigene Sicherheit!

  • Notruf im Fall einer unmittelbaren Gefahr
    Rufen Sie lieber einmal zu viel oder zu früh den
    Notruf 112 (Beachte: In der gesamten Europäischen Union und weiteren Ländern erreichen Sie alle Rettungsdienst, inkl. der Polizei, über den Notruf 112).
    Rufen Sie in öffentlichen Verkehrsmitteln frühzeitig Hilfe: Notruftaste in Zügen, Busfahrer verständigen.
    Wenn Sie der Meinung sind, dass eine Gefahrensituation vorliegt, verständigen Sie die Polizei über
    Notruf 112. Dem Opfer ist die Situation unter Umständen peinlich und der Täter kann unbehelligt weiterziehen und irgendwann Sie oder mich angreifen!

  • Abstand
    Bewahren Sie Distanz zum Täter, sowohl räumlich (Täter nicht in die Ecke drängen - Fluchtmöglichkeit lassen), als auch sprachlich (sprechen Sie einen Täter, wenn notwendig, mit „Sie” an, „duzen” Sie den Täter nicht).

  • Fluchtweg
    Halten Sie sich einen Fluchtweg frei.

  • Unterstützung für das Opfer anbieten
    Bieten Sie dem (mutmaßlichen) Opfer Hilfe an
    : „Wollen Sie sich zu mir/uns setzen?”
    Durch solche indirekten Hilfsangebote bleibt auch dem Täter Raum, sein Gesicht zu wahren, eine Eskalation kann so vielleicht vermieden werden.
    Bieten Sie dem Opfer auch nachdem sich ein Täter entfernt hat Hilfe an: Vielleicht hat die Person kein Telefon dabei und weiß sich in der belastenden Situation nicht selbst zu helfen, weiß eventuell nicht einmal die Notrufnummer!

  • Leisten Sie Erste Hilfe
    Ist eine Person verletzt, so wenden Sie die Notfallmaßnahmen an.

  • Täter und Situation merken
    Prägen Sie sich den Täter und die Situation so genau wie möglich ein
    (leichter gesagt, als getan!) Auffälligkeiten: Sprache, Kleidung, Haare, usw.

  • Als Zeuge zur Verfügung stellen
    Stellen Sie sich bitte als Zeuge zur Verfügung!

Gefährlich wird es, wenn ein Täter sich in die Enge getrieben fühlt und stärker ist als der Helfer oder bewaffnet. Da man beides einem Menschen nicht ansehen kann, ist immer große Vorsicht und Zurückhaltung geboten!Zum Seitenanfang

 

 

Schweigepflicht der behandelnden Ärzte

 

Wendet sich ein Opfer von Gewalt an einen Arzt, so gilt für diesen die ärztliche Schweigepflicht. Dies bedeutet, dass der Arzt keine Informationen über Verletzungen oder Tathergang weitergeben darf.

Wendet sich ein Opfer von häuslicher Gewalt an einen Arzt, so wird dieser versuchen, das Opfer davon zu überzeugen, Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Wenn das Opfer dies ablehnt, hat der Arzt keine Möglichkeit, selbst aktiv zu werden.

Die ärztliche Schweigepflicht darf nur gebrochen werden, wenn vom Täter weiterhin eine sehr große Gefahr ausgeht, die nur durch den Bruch der Schweigepflicht abgewendet werden kann. Vorher müssen alle anderen Möglichkeiten der Abwendung dieser Gefahr ausgeschöpft werden.

Die ärztliche Schweigepflicht stellt ein hohes Gut dar und ihre Verletzung ist zu Recht mit Strafe belegt.

   

Bundesrepublik Deutschland

Deutschland: Strafgesetzbuch

   
 

§ 203 Verletzung von Privatgeheimnissen

 

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis ... offenbart, dass ihm als

1. Arzt, Zahnarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,

2. [...]

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

[...]

(3) Den in Absatz 1 Genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind.

(4) Die Absätze 1 – 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter (=Arzt) das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

 

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Repubblica Italiana

Italia: Codice penale

   
 

Art. 622. Rivelazione di segreto professionale.

 

Chiunque, avendo notizia, per ragione del proprio stato o ufficio, o della propria professione o arte, di un segreto, lo rivela, senza giusta causa, ovvero lo impiega a proprio o altrui profitto, è punito, se dal fatto può derivare nocumento, con la reclusione fino a un anno o con la multa da euro 30 a euro 516.
La pena è aggravata se il fatto è commesso da amministratori, direttori generali, dirigenti preposti alla redazione dei documenti contabili societari, sindaci o liquidatori o se è commesso da chi svolge la revisione contabile della società.
Il delitto è punibile a querela della persona offesa.

   
   

Republik Österreich

Österreich: Strafgesetzbuch

   
 

§ 121. Verletzung von Berufsgeheimnissen

 

(1) Wer ein Geheimnis offenbart oder verwertet, das den Gesundheitszustand einer Person betrifft und das ihm bei berufsmäßiger Ausübung eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufes oder bei berufsmäßiger Beschäftigung mit Aufgaben der Verwaltung einer Krankenanstalt oder mit Aufgaben der Kranken-, der Unfall-, der Lebens- oder der Sozialversicherung ausschließlich kraft seines Berufes anvertraut worden oder zugänglich geworden ist und dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse der Person zu verletzen, die seine Tätigkeit in Anspruch genommen hat oder für die sie in Anspruch genommen worden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wer die Tat begeht, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(3) Ebenso ist ein von einem Gericht oder einer anderen Behörde für ein bestimmtes Verfahren bestellter Sachverständiger zu bestrafen, der ein Geheimnis offenbart oder verwertet, das ihm ausschließlich kraft seiner Sachverständigentätigkeit anvertraut worden oder zugänglich geworden ist und dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse der Person zu verletzen, die seine Tätigkeit in Anspruch genommen hat oder für die sie in Anspruch genommen worden ist.

(4) Den Personen, die eine der in den Abs. 1 und 3 bezeichneten Tätigkeiten ausüben, stehen ihre Hilfskräfte, auch wenn sie nicht berufsmäßig tätig sind, sowie die Personen gleich, die an der Tätigkeit zu Ausbildungszwecken teilnehmen.

(5) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Offenbarung oder Verwertung nach Inhalt und Form durch ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt ist.

(6) Der Täter ist nur auf Verlangen des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten (Abs. 1 und 3) zu verfolgen.

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Schweizerische Eidgenossenschaft

Schweiz: Strafgesetzbuch

   
 

Art. 320

 

1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Verletzung des Amtsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses strafbar.

2. Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde geoffenbart hat.

   
 

Art. 321

 

1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, nach Obligationenrecht zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Hebammen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist, oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Ebenso werden Studierende bestraft, die ein Geheimnis offenbaren, das sie bei ihrem Studium wahrnehmen.

Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung der Berufsausübung oder der Studien strafbar.

2. Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat.

3. Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.

   

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Hilfe für Opfer

 

Es gibt einen gesetzlich geregelten Opferschutz (zumindest in Deutschland und Österreich). Daneben bieten Hilfsorganisationen unbürokratische Soforthilfe (auch rund um die Uhr), Rechtsberatung und Unterstützung beim Gang zur Polizei.

... Opferschutz

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Schamgefühle

 

Ein besonderes Problem bei sexueller Gewalt ist das Schamgefühl. Selbst nach einer massiven Gewaltanwendung ist es viele Menschen peinlich, sich anderen anzuvertrauen. Daher kommt es, dass Vergewaltigungen erst spät angezeigt werden, manchmal erst Jahrzehnte nach der Tat – oder eben nie.

Die Angst, von anderen, sogar engen Vertrauten, als mitschuldig hingestellt zu werden („warum hast Du Dich nicht gewehrt”, „warum bist Du denn mit dem mitgegangen”), sich vielleicht selbst als schuldig zu sehen, kann sehr sehr stark sein und andere „rationale” Verhaltensweise ausschalten.

Als Helfer müssen wir deshalb immer vorurteilsfrei mit der Situation umgehen und weniger mit guten Ratschlägen dienen, als vielmehr ein offenes Ohr haben. Nebenher kann man sich ja trotzdem bei entsprechenden Behörden (Polizei) oder Organisationen (Ärzte, Weisser Ring, Frauennotruf) nach dem besten Verhalten erkundigen.

 

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Hilfsbereitschaft

 

An dieser Stelle endlich mal eine gute Nachricht: Fast alle Menschen wollen einem in Not geratenen Menschen helfen. Der Wille ist also da, gelegentlich mangelt es an der konkreten Umsetzung.

 

Tab. 1  Auf die Frage „Was würden Sie ohne zu zögern tun ...?” antworteten:

 
                     

Bei einem Ohnmächtigen auf der Straße für erste Hilfe sorgen

84 %

     

Die Polizei verständigen, wenn ich Zeuge eines Verbrechens werde

78 %

       

Einer Frau helfen, die von einem Betrunkenen belästigt wird

58 %

     

Sofort die Polizei rufen, wenn nachts Schreie aus einer Wohnung dringen

36 %

         

Etwas unternehmen, um eine drohende Schlägerei zu verhindern

9%              

Tabelle 1 zeigt die Ergebnisse einer Umfrage des Allensbacher Instituts für Demoskopie. Veröffentlicht 1997 in der Zeitschrift Lisa, die junge Zeitschrift für die Frau. Es wurden deutsche Männer und Frauen befragt.

 

Interessant ist, dass die Bereitschaft einzugreifen auch tatsächlich größer ist, je offensichtlicher die Gefahr und je eher man sich selbst als zuständig ansieht.

Ob Hilfe tatsächlich geleistet wird, hängt sehr stark vom Einzelfall ab. Man weiss aber, dass einem Opfer (Unfall- oder Gewaltopfer) später und weniger geholfen wird, wenn das Opfer betrunken ist! Eine Alkoholisierung stellt für einen Hilfsbedürftigen auch aus diesem Grund eine große Gefahr dar!

 

Schuld oder Mitschuld des Opfers

Ein Opfer einer Vergewaltigung ist niemals schuldig oder mitschuldig. Denn eine Vergewaltigung zeichnet sich dadurch aus, dass die Handlungen gegen den Willen des Opfers ausgeführt werden. Ein Opfer muss auch nicht erklären, dass es nicht vergewaltigt werden will! Andererseits bedarf die Vornahme sexueller Handlungen der ausdrücklichen Zustimmung der beteiligten Personen. Bei einer Person, die zum Beispiel auf Grund berauschender Stoffe unfähig ist, ihren Willen zu äußern, ist daher stets davon auszugehen, dass eine derartige Handlung nicht gewollt wird!

Zu Handlungen, die im Zustand der Besinnungslosigkeit sehr wohl erwünscht sein können, zählt beispielsweise die Verständigung des Notrufs 112. Der Rettungsdienst nimmt bei einer bewusstlosen Person dann Maßnahmen vor, die im Sinne des Strafrechts Körperverletzungen sind (z.B. Anlegen einer Infusion), aber man nimmt zu Gunsten des Rettungsdienstes an, dass es dem mutmaßlichen Willen der betroffenen Person entspricht. Eine sexuelle Handlung gehört aber ganz sicher nicht zu einem solch mutmaßlichen Willen.

Leider finden sich gelegentlich Meinungen und sogar Medienberichte, die einem Vergewaltigungsopfer eine Schuld an der Vergewaltigung zuweisen. Meist argumentieren Männer, dass das weibliche Opfer sich nicht so aufreizend hätte verhalten sollen, dann wäre schon nichts passiert. Eine attraktive Kleidung oder ein Flirt rechtfertigt jedoch keine Vergewaltigung!

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Ärztliche Untersuchung eines Vergewaltigungsopfers

 

Der genauen ärztlichen Untersuchung kommt in einem späteren Gerichtsverfahren vielleicht die entscheidende Bedeutung zu. Daher sollte sie frühzeitig durchgeführt werden.

 

Hinweis:
Nach einer Vergewaltigung haben viele Opfer das Bedürfnis, sich zu waschen. Da aber dadurch wertvolle Spuren vernichtet werden könnten, wäre es ratsam, so schnell als möglich zu einer ärztlichen Untersuchung zu gehen. Diese Untersuchung wird so schonend als möglich und sofern irgend möglich durch eine Ärztin oder einen Arzt des gleichen Geschlechts wie dem des Opfers vorgenommen. Die ärztliche Schweigepflicht kann eingeschränkt sein, wenn es sich um eine Untersuchung im Auftrag des Gerichts handelt.

Ein Opfer kann auch selbst eine Untersuchung in Auftrag geben, diese sollte am besten bei einem Gynäkologen oder gleich in einem rechtsmedizinischen Institut erfolgen. Rechtsmedizinische Institute verfügen über die meiste Erfahrung in der Untersuchung und auch der Dokumentation für Gerichte.

 

Auch wenn das Opfer glaubt, keine Spuren der Tat an sich zu haben, schaffen es die Rechtsmediziner in den meisten Fällen, brauchbare Beweise zu sichern, die dem Opfer helfen, seine Ansprüche geltend zu machen.

Wenn schon die Tat schrecklich war, so ist die ärztliche Untersuchung zwar keine angenehme Maßnahme, sie dient aber ausschließlich den Interessen des Opfers.

 

Hinweis zur ärztlichen Schweigepflicht

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Abnorme Sexualpraktiken

 

Erste Hilfe kann auch dann notwendig werden, wenn durch ungewöhnliche Sexualpraktiken Verletzungen aufgetreten sind.

Die Erste-Hilfe-Maßnahmen richten sich aber wie bei allen Unfällen und Erkrankungen nach den allgemeinen Notfallmaßnahmen

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Sexualität in den Medien

 

Eine Gesellschaft bedarf einer Vielzahl an Normen (Werten), die von allen Mitgliedern befolgt werden müssen, damit das Zusammenleben reibungslos funktionieren kann. Von diesen Normen abweichendes Verhalten wird auf viele Arten sanktioniert und dadurch kontrolliert: Bestrafung durch Gerichte, Ächtung durch Mitmenschen, Verlust sozialer Bindungen, finanzielle Schwierigkeiten usw.

Den (Massen-) Medien kommt dabei besondere Bedeutung zu, vermitteln sie doch „Mehrheitsvorstellungen”. Aus Einzelfällen, und seien sie noch so dramatisch, lassen sich keine generellen Tendenzen ableiten. Aber anstatt als Vorbild zu wirken, benutzen viele Medien Sexualität auch als Verkaufsargument.

Auf der links abgebildeten Titelseite ist ein Paradebeispiel nicht gelungener Medienarbeit zu sehen. Da wird einerseits von einer Frau berichtet, die von einem wesentlich älteren Mann vermutlich missbraucht wurde und direkt darunter räkelt sich eine ebenso junge Frau auch wieder für wesentlich ältere Männer. Würde eben diese unten liegende Frau von Lesern der Zeitung belästigt, man müsste fast schon einstimmen in den Chor derer, die da sagen „selbst schuld, das wollte die doch”.

Und mit schöner Regelmäßigkeit berichten die Medien über vorgetäuschte Vergewaltigungen, die es zwar tatsächlich gibt, die aber bei exzessiver Berichterstattung den Eindruck vermitteln, jede Vergewaltigung sei vorgetäuscht und damit den wirklichen Opfern schaden.

Da es nicht so einfach ist und wir die wenig bekleidete Dame nicht nach ihrer Meinung fragen können, müssen wir uns mit den Fakten begnügen: Eine Vergewaltigung ist eine schwere Straftat.

Ein recht neues Problem stellen die neuen Medien, vornehmlich das Internet dar. Dort lassen sich, ohne Alterskontrolle, sämtliche Darstellungen sexueller Handlungen herunterladen und auch auf mobilen Datenträgern (z.B. Handies) speichern, tauschen und betrachten. Das Problem dabei ist, dass für Personen, die nicht begreifen, dass es sich bei den Handlungen um eine Scheinwelt handelt, der Eindruck entsteht, solche Handlungen seien normal oder von der Mehrzahl der Menschen gewünscht. Diese Vermischung von Anschein und Wirklichkeit kann zu einem tatsächlichen An- bzw. Übergriff führen.

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Sexueller Missbrauch von Kindern

 

Sexueller Missbrauch von Kindern ist ein katastrophales Ereignis. Verlässliche Zahlen dazu gibt es kaum, da sehr viele Fälle innerhalb von Familien geschehen und geheim bleiben. Auch neigen Kinder dazu, über Vorfälle nicht zu sprechen, wenn ihnen vom Täter dies, zum Beispiel unter Androhung von Gewalt, verboten wurde.

Interessanterweise ist das Geschlechterverhältnis Jungen zu Mädchen fast 1:1, im Gegensatz zu den Vergewaltigungen im Erwachsenenalter.

Man sollte daran denken, dass auch Jungen Opfer sein können und diese nicht von vornherein als Opfer ausschließen.

 

Siehe auch
Kindesmisshandlungen

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Vorgetäuschte Vergewaltigungen

 

Vorgetäuschte Vergewaltigungen machen einen geringen Teil der angezeigten Vergewaltigungen aus. Meist handelt es sich hierbei um Beziehungstaten, mit denen dem angeblichen Täter geschadet oder einem Partner ein Fremdgehen „erklärt” werden soll.

Da diese vorgetäuschten Vergewaltigungen alle wirklichen Opfer in ihrer Glaubwürdigkeit bedrohen, müssen die vortäuschenden Personen streng bestraft werden, aber man sollte ihnen nicht zu viel Beachtung schenken.

 

Wer als Vertraute/r erfährt, dass eine Vergewaltigung nur vorgetäuscht war, sollte die vortäuschende Person zur Wahrheit drängen!

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Rechte von Opfern sexueller Gewalt

 

Die Gesetzestext beziehen sich auf das Strafgesetzbuch (StGB) der  Bundesrepublik Deutschland.

STRAFRECHTSBESTIMMUNGEN ÜBER STRAFTATEN GEGEN DIE SEXUELLE SELBSTBESTIMMUNG

Deutschland

§ 174 StGB: Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen

 

(1) Wer sexuelle Handlungen

1.       an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,

2.       an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder

3.       an seinem noch nicht achtzehn Jahre alten leiblichen oder angenommenen Kind

vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr.1 bis 3

1.       sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt oder

2.       den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt,

um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 oder des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr.1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens des Schutzbefohlenen das Unrecht der Tat gering ist.Zum Seitenanfang

 

§ 177 StGB: Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung

 

(1) Wer eine andere Person

1.       mit Gewalt

2.       durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder

3.       unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist,

nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.       der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder an sich vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder

2.       die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.       eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,

2.       sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder

3.       das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.       bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder

2.       das Opfer

a.       bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder

b.       durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 3 und 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.Zum Seitenanfang

 

§ 179 StGB: Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen

 

(1) Wer eine andere Person, die

1.       wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, oder

2.       körperlich

zum Widerstand unfähig ist, dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine widerstandsunfähige Person (Absatz 1) dadurch missbraucht, dass er sie unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn

1.       der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind,

2.       die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird oder

3.       der Täter das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.

(5) In minder schweren Fällen der Absätze 1, 2 und 4 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(6) [...]

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1995-2009 Deutsche Gesellschaft für Erste Hilfe · Version 7.1.05 (Dezember 2008)
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