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Sexuelle
Gewalt
Grenzüberschreitung: wann ist eine Frau selbst schuld, dass ihr Gewalt
angetan wird? Will jemand wirklich verletzt werden? Gibt eine aufreizende
Kleidung jemandem das Recht, Grenzen zu überschreiten?
Wohl gemerkt: Es geht hier um die Überschreitungen, die nicht in
beiderseitigem Interesse erfolgen.
Einen Übeltäter können wir zwar präsentieren, dieser dürfte aber kaum
haftbar zu machen sein und was wäre die Erste Hilfe ohne ihn: den Alkohol.
Alkohol hebt die Stimmung, lockert auch schwere Gemüter, benebelt die Sinne und senkt Hemmschwellen und Scham.
Der Mensch ist so hoch entwickelt, dass er die Eigenschaft
„Scham” überhaupt
besitzt, bei Tieren ist diese nicht ausgeprägt.
Eine besondere Form sexueller Gewalt tritt bei abnormen (ungewöhnlichen)
Praktiken des Sadismus, Sadomasochismus oder Masochismus auf. Hierbei kann
es auch zu Körperschäden kommen, die einer Erste-Hilfe-Leistung bedürfen,
siehe abnorme Sexualpraktiken.
Jede Hilfeleistung beginnt mit Neugier!
Hinsehen.
Hingehen.
Genau Hinsehen! |
Ihre Sicherheit hat Vorrang! Droht Gefahr?
Ist der Notfallort sicher? Könnten Sie dort Unfallopfer
werden?
Kann Ihnen selbst jemand Gewalt antun? |
Bieten Sie Hilfe an und leisten Sie konkret Hilfe!
Notruf 112
Sich mit dem Opfer solidarisieren
Täter nicht in die Ecke drängen
Dem Opfer Trost zusprechen
Sich als Zeuge zur Verfügung stellen |
Neugierig sein! |
Gefahren erkennen! |
Hilfe leisten! |
Notlage sehen
Sehr häufig sind Belästigungs- oder Bedrohungssituationen nicht eindeutig zu
erkennen.
Als unbeteiligter Passant erkenne ich nicht unbedingt, ob es sich um eine
tatsächliche Belästigung durch einen Unbekannten oder nur um ein
freundschaftliches Necken handelt. Trotz all meiner Neugier kann auch
niemand von mir erwarten, eine Situation sofort richtig einzuschätzen.
Vor allem, wenn der Täter betrunken ist, kann zudem konkrete Gefahr für
den Helfer bestehen. Die Situation kann eskalieren.
Ist aber auch das Opfer betrunken, kommt die nächste Schwierigkeit hinzu:
Wer gehört zu wem, wer kennt wen, was passiert da eigentlich? Ist die
Sprache auf der Opferseite eingeschränkt, sind auch Hilfeersuchen vielleicht
nicht leicht zu deuten.
Für den Betroffenen gilt: Eindeutigkeit schaffen!
Machen Sie den Umstehenden, unbeteiligten Passanten deutlich, dass Sie
belästigt oder bedroht werden. Schreien Sie um Hilfe!
Suchen Sie gezielt Hilfe bei Einzelpersonen, Aufforderungen an
eine große Gruppe sind zumeist wirkungslos.
Nutzen Sie Notrufmöglichkeiten in öffentlichen Verkehrsmitteln! Dazu sind
diese da!
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Gefahren von sexueller Gewalt
(Straf-) Taten gegen die sexuelle
Selbstbestimmung stellen immer einen schweren Eingriff in die Intimsphäre
eines Menschen dar.
Wird diese, in höchstem Maße schutzwürdige, Umgebung verletzt, können
schwere seelische Schäden daraus folgen. Diese können lebenslange Wirkung
haben.
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Situationen, in denen sexuelle Gewalt ausgeübt wird,
liegen naturgemäß eher im Dunkeln und Verborgenen. Da es sich sozusagen um
Vorgänge „hinter verschlossener Tür” handelt, bleiben dem Helfer häufig nur
Vermutungen.
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Notruf
Rufen Sie lieber einmal zu viel oder zu früh den
Notruf 112
Rufen Sie in öffentlichen Verkehrsmitteln frühzeitig Hilfe: Notruftaste in
Zügen, Busfahrer verständigen.
Wenn Sie der Meinung sind, dass eine Gefahrensituation
vorliegt, verständigen Sie die Polizei über
Notruf 112.
Dem Opfer ist die Situation unter Umständen peinlich und der Täter kann
unbehelligt weiterziehen und später eine andere Person überfallen.
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Abstand
Bewahren Sie Distanz zum Täter, sowohl
räumlich (Täter nicht in die Ecke drängen - Fluchtmöglichkeit lassen),
als auch sprachlich (sprechen Sie einen Täter, wenn notwendig, mit
„Sie” an, „duzen” Sie den Täter nicht).
Bei vielen Tätern von Sexualstraftaten ist Alkohol mit im Spiel.
Alkohol macht einen Menschen unberechenbar. Denken Sie auch daran!
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Fluchtweg
Halten Sie sich einen Fluchtweg frei.
Gefährlich wird es, wenn ein Täter sich in die Enge
getrieben fühlt und stärker ist als der Helfer oder bewaffnet. Da man beides
einem Menschen nicht ansehen kann, ist immer große Vorsicht und
Zurückhaltung geboten!
Achten Sie immer auf Ihre eigene Sicherheit!
Rufen Sie frühzeitig den
Notruf 112
und halten Sie sich einen Fluchtweg frei.
Drängen Sie einen Täter nicht in eine Ecke, halten Sie, falls möglich
Abstand.
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Die Polizei bietet Informationen für Opfer an, aber auch
Trainingsprogramme spezielle für Frauen.
Fragen Sie bei Ihrer örtlichen Polizeidienststelle danach oder informieren
Sie sich bei der Polizei Ihres Heimatlandes im Internet:
Deutschland
www.polizei-beratung.de
Österreich
www.bmi.gv.at/praevention/
Schweiz
www.polizei.ch (wählen Sie dort Ihren
Heimatkanton und dann „Prävention”)
Südtirol/Italia
www.poliziadistato.it (wählen Sie
die Polizeidienststelle in Ihrer Nähe und erkundigen Sie sich dort direkt
nach Informationsmaterial und Kursen)
ERSTE HILFE
Konfliktsituationen sind gekennzeichnet durch
Unberechenbarkeit. Dies bedeutet für den Helfer, dass es schwer oder
unmöglich ist, Gefahren einzuschätzen.
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Eigene Sicherheit beachten
Achten Sie immer auf Ihre eigene Sicherheit!
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Notruf im Fall einer unmittelbaren
Gefahr
Rufen Sie lieber einmal zu viel oder zu früh den
Notruf 112
(Beachte: In der gesamten Europäischen Union und weiteren Ländern erreichen
Sie alle Rettungsdienst, inkl. der Polizei, über den
Notruf 112).
Rufen Sie in öffentlichen Verkehrsmitteln frühzeitig Hilfe: Notruftaste in
Zügen, Busfahrer verständigen.
Wenn Sie der Meinung sind, dass eine Gefahrensituation
vorliegt, verständigen Sie die Polizei über
Notruf 112. Dem Opfer
ist die Situation unter Umständen peinlich und der Täter kann unbehelligt
weiterziehen und irgendwann Sie oder mich angreifen!
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Abstand
Bewahren Sie Distanz zum Täter, sowohl
räumlich (Täter nicht in die Ecke drängen - Fluchtmöglichkeit lassen),
als auch sprachlich (sprechen Sie einen Täter, wenn notwendig, mit
„Sie” an, „duzen” Sie den Täter nicht).
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Fluchtweg
Halten Sie sich einen Fluchtweg frei.
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Unterstützung für das Opfer anbieten
Bieten Sie dem (mutmaßlichen) Opfer Hilfe an:
„Wollen Sie sich zu mir/uns setzen?”
Durch solche indirekten Hilfsangebote bleibt auch dem Täter Raum, sein
Gesicht zu wahren, eine Eskalation kann so vielleicht vermieden werden.
Bieten Sie dem Opfer auch nachdem sich ein Täter
entfernt hat Hilfe an: Vielleicht hat die Person kein Telefon dabei und
weiß sich in der belastenden Situation nicht selbst zu helfen, weiß
eventuell nicht einmal die Notrufnummer!
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Leisten Sie Erste
Hilfe
Ist eine Person verletzt, so wenden Sie
die
Notfallmaßnahmen an.
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Täter und Situation merken
Prägen Sie sich den Täter und die Situation so genau wie möglich ein
(leichter gesagt, als getan!)
Auffälligkeiten: Sprache, Kleidung, Haare, usw.
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Als Zeuge zur Verfügung stellen
Stellen Sie sich bitte als Zeuge zur Verfügung!
Gefährlich wird es, wenn ein Täter sich in die Enge
getrieben fühlt und stärker ist als der Helfer oder bewaffnet. Da man beides
einem Menschen nicht ansehen kann, ist immer große Vorsicht und
Zurückhaltung geboten!
Schweigepflicht
der behandelnden Ärzte
Wendet sich ein Opfer von Gewalt an einen Arzt, so gilt für diesen die
ärztliche Schweigepflicht. Dies bedeutet, dass der Arzt keine Informationen
über Verletzungen oder Tathergang weitergeben darf.
Wendet sich ein Opfer von häuslicher Gewalt an einen Arzt, so wird dieser
versuchen, das Opfer davon zu überzeugen, Anzeige bei der Polizei zu
erstatten. Wenn das Opfer dies ablehnt, hat der Arzt keine Möglichkeit,
selbst aktiv zu werden.
Die ärztliche Schweigepflicht darf nur gebrochen werden, wenn vom Täter
weiterhin eine sehr große Gefahr ausgeht, die nur durch den Bruch der
Schweigepflicht abgewendet werden kann. Vorher müssen alle anderen
Möglichkeiten der Abwendung dieser Gefahr ausgeschöpft werden.
Die ärztliche Schweigepflicht stellt ein hohes Gut dar und ihre Verletzung
ist zu Recht mit Strafe belegt.
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Deutschland:
Strafgesetzbuch |
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§ 203 Verletzung von Privatgeheimnissen |
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(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen
Lebensbereich gehörendes Geheimnis ... offenbart, dass ihm als
1. Arzt, Zahnarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs der
für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich
geregelte Ausbildung erfordert,
2. [...]
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
[...]
(3) Den in Absatz 1 Genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und
die Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig
sind.
(4) Die Absätze 1 – 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter
(=Arzt) das fremde Geheimnis nach dem
Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.
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Italia:
Codice penale |
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Art. 622. Rivelazione
di segreto professionale. |
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Chiunque, avendo
notizia, per ragione del proprio stato o ufficio, o della propria
professione o arte, di un segreto, lo rivela, senza giusta causa,
ovvero lo impiega a proprio o altrui profitto, è punito, se dal fatto
può derivare nocumento, con la reclusione fino a un anno o con la
multa da euro 30 a euro 516.
La pena è aggravata se il fatto è commesso da amministratori,
direttori generali, dirigenti preposti alla redazione dei documenti
contabili societari, sindaci o liquidatori o se è commesso da chi
svolge la revisione contabile della società.
Il delitto è punibile a querela della persona offesa.
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Österreich:
Strafgesetzbuch |
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§ 121. Verletzung von Berufsgeheimnissen |
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(1) Wer ein Geheimnis
offenbart oder verwertet, das den Gesundheitszustand einer Person
betrifft und das ihm bei berufsmäßiger Ausübung eines gesetzlich
geregelten Gesundheitsberufes oder bei berufsmäßiger Beschäftigung mit
Aufgaben der Verwaltung einer Krankenanstalt oder mit Aufgaben der
Kranken-, der Unfall-, der Lebens- oder der Sozialversicherung
ausschließlich kraft seines Berufes anvertraut worden oder zugänglich
geworden ist und dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein
berechtigtes Interesse der Person zu verletzen, die seine Tätigkeit in
Anspruch genommen hat oder für die sie in Anspruch genommen worden
ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe
bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer die Tat
begeht, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden
oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen.
(3) Ebenso ist ein von
einem Gericht oder einer anderen Behörde für ein bestimmtes Verfahren
bestellter Sachverständiger zu bestrafen, der ein Geheimnis offenbart
oder verwertet, das ihm ausschließlich kraft seiner
Sachverständigentätigkeit anvertraut worden oder zugänglich geworden
ist und dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein
berechtigtes Interesse der Person zu verletzen, die seine Tätigkeit in
Anspruch genommen hat oder für die sie in Anspruch genommen worden
ist.
(4) Den Personen, die
eine der in den Abs. 1 und 3 bezeichneten Tätigkeiten ausüben, stehen
ihre Hilfskräfte, auch wenn sie nicht berufsmäßig tätig sind, sowie
die Personen gleich, die an der Tätigkeit zu Ausbildungszwecken
teilnehmen.
(5) Der Täter ist
nicht zu bestrafen, wenn die Offenbarung oder Verwertung nach Inhalt
und Form durch ein öffentliches oder ein berechtigtes privates
Interesse gerechtfertigt ist.
(6) Der Täter ist nur
auf Verlangen des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten
(Abs. 1 und 3) zu verfolgen. |
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Schweiz:
Strafgesetzbuch |
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Art. 320 |
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1. Wer ein Geheimnis offenbart,
das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als
Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder
dienstlichen Stellung wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Verletzung des
Amtsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder
dienstlichen Verhältnisses strafbar.
2. Der Täter ist nicht strafbar,
wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner
vorgesetzten Behörde geoffenbart hat. |
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Art. 321 |
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1. Geistliche, Rechtsanwälte,
Verteidiger, Notare, nach Obligationenrecht zur Verschwiegenheit
verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Hebammen sowie
ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge
ihres Berufes anvertraut worden ist, oder das sie in dessen Ausübung
wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Ebenso werden Studierende bestraft, die ein Geheimnis offenbaren, das
sie bei ihrem Studium wahrnehmen.
Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung der
Berufsausübung oder der Studien strafbar.
2. Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer
Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters
erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder
Aufsichtsbehörde offenbart hat.
3. Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen
über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer
Behörde. |
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Hilfe für
Opfer
Es gibt einen gesetzlich geregelten Opferschutz (zumindest in Deutschland
und Österreich). Daneben bieten Hilfsorganisationen unbürokratische
Soforthilfe (auch rund um die Uhr), Rechtsberatung und Unterstützung beim
Gang zur Polizei.
... Opferschutz
Schamgefühle
Ein besonderes Problem bei sexueller Gewalt ist das Schamgefühl. Selbst nach
einer massiven Gewaltanwendung ist es viele Menschen peinlich, sich anderen
anzuvertrauen. Daher kommt es, dass Vergewaltigungen erst spät angezeigt
werden, manchmal erst Jahrzehnte nach der Tat – oder eben nie.
Die Angst, von anderen, sogar engen Vertrauten, als mitschuldig hingestellt
zu werden („warum hast Du Dich nicht gewehrt”, „warum bist Du denn mit dem
mitgegangen”), sich vielleicht selbst als schuldig zu sehen, kann sehr sehr
stark sein und andere „rationale” Verhaltensweise ausschalten.
Als Helfer müssen wir deshalb immer vorurteilsfrei mit der Situation umgehen
und weniger mit guten Ratschlägen dienen, als vielmehr ein offenes Ohr
haben. Nebenher kann man sich ja trotzdem bei entsprechenden Behörden
(Polizei) oder Organisationen (Ärzte, Weisser Ring, Frauennotruf) nach dem
besten Verhalten erkundigen.
Hilfsbereitschaft
An dieser Stelle endlich mal eine gute Nachricht: Fast alle Menschen wollen
einem in Not geratenen Menschen helfen. Der Wille ist also da, gelegentlich
mangelt es an der konkreten Umsetzung.
Tab. 1 Auf die Frage „Was würden Sie
ohne zu zögern tun ...?” antworteten: |
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Bei einem
Ohnmächtigen auf der Straße für erste Hilfe sorgen |
84 % |
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Die Polizei
verständigen, wenn ich Zeuge eines Verbrechens werde |
78 % |
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Einer Frau
helfen, die von einem Betrunkenen belästigt wird |
58 % |
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Sofort die
Polizei rufen, wenn nachts Schreie aus einer Wohnung dringen |
36 % |
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Etwas
unternehmen, um eine drohende Schlägerei zu verhindern |
9% |
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Tabelle 1 zeigt die Ergebnisse einer Umfrage
des Allensbacher Instituts für Demoskopie. Veröffentlicht 1997 in der
Zeitschrift Lisa, die junge Zeitschrift für die Frau. Es wurden
deutsche Männer und Frauen befragt.
Interessant ist, dass die Bereitschaft einzugreifen auch tatsächlich größer
ist, je offensichtlicher die Gefahr und je eher man sich selbst als
zuständig ansieht.
Ob Hilfe tatsächlich geleistet wird, hängt sehr stark vom Einzelfall ab. Man
weiss aber, dass einem Opfer (Unfall- oder Gewaltopfer) später und weniger
geholfen wird, wenn das Opfer betrunken ist! Eine Alkoholisierung stellt für
einen Hilfsbedürftigen auch aus diesem Grund eine große Gefahr dar!
Schuld oder Mitschuld des Opfers
Ein Opfer einer Vergewaltigung ist niemals schuldig oder mitschuldig. Denn
eine Vergewaltigung zeichnet sich dadurch aus, dass die Handlungen gegen den
Willen des Opfers ausgeführt werden. Ein Opfer muss auch nicht erklären,
dass es nicht vergewaltigt werden will! Andererseits bedarf die
Vornahme sexueller Handlungen der ausdrücklichen Zustimmung der beteiligten
Personen. Bei einer Person, die zum Beispiel auf Grund berauschender Stoffe
unfähig ist, ihren Willen zu äußern, ist daher stets davon auszugehen, dass
eine derartige Handlung nicht gewollt wird!
Zu Handlungen, die im Zustand der Besinnungslosigkeit sehr wohl erwünscht
sein können, zählt beispielsweise die Verständigung des Notrufs 112.
Der Rettungsdienst nimmt bei einer bewusstlosen Person dann Maßnahmen vor,
die im Sinne des Strafrechts Körperverletzungen sind (z.B. Anlegen einer
Infusion), aber man nimmt zu Gunsten des Rettungsdienstes an, dass es dem
mutmaßlichen Willen der betroffenen Person entspricht. Eine sexuelle
Handlung gehört aber ganz sicher nicht zu einem solch mutmaßlichen Willen.
Leider finden sich gelegentlich Meinungen und sogar Medienberichte, die
einem Vergewaltigungsopfer eine Schuld an der Vergewaltigung zuweisen. Meist
argumentieren Männer, dass das weibliche Opfer sich nicht so aufreizend
hätte verhalten sollen, dann wäre schon nichts passiert. Eine attraktive
Kleidung oder ein Flirt rechtfertigt jedoch keine Vergewaltigung!
Ärztliche
Untersuchung eines Vergewaltigungsopfers
Der genauen ärztlichen Untersuchung kommt in einem späteren
Gerichtsverfahren vielleicht die entscheidende Bedeutung zu. Daher sollte
sie frühzeitig durchgeführt werden.
Hinweis:
Nach einer Vergewaltigung haben viele Opfer das Bedürfnis, sich zu
waschen. Da aber dadurch wertvolle Spuren vernichtet werden könnten, wäre es
ratsam, so schnell als möglich zu einer ärztlichen Untersuchung zu gehen.
Diese Untersuchung wird so schonend als möglich und sofern irgend möglich
durch eine Ärztin oder einen Arzt des gleichen Geschlechts wie dem des
Opfers vorgenommen. Die ärztliche Schweigepflicht kann eingeschränkt sein,
wenn es sich um eine Untersuchung im Auftrag des Gerichts handelt.
Ein Opfer kann auch selbst eine Untersuchung in Auftrag geben, diese sollte
am besten bei einem Gynäkologen oder gleich in einem rechtsmedizinischen
Institut erfolgen. Rechtsmedizinische Institute verfügen über die meiste
Erfahrung in der Untersuchung und auch der Dokumentation für Gerichte.
Auch wenn das Opfer glaubt, keine Spuren der Tat an sich zu haben, schaffen
es die Rechtsmediziner in den meisten Fällen, brauchbare Beweise zu sichern,
die dem Opfer helfen, seine Ansprüche geltend zu machen.
Wenn schon die Tat schrecklich war, so ist die ärztliche Untersuchung zwar
keine angenehme Maßnahme, sie dient aber ausschließlich den Interessen des
Opfers.
Hinweis zur ärztlichen Schweigepflicht
Abnorme
Sexualpraktiken
Erste Hilfe kann auch dann notwendig werden, wenn durch ungewöhnliche
Sexualpraktiken Verletzungen aufgetreten sind.
Die Erste-Hilfe-Maßnahmen richten sich aber wie bei allen Unfällen und
Erkrankungen nach den allgemeinen
Notfallmaßnahmen
Sexualität
in den Medien
Eine Gesellschaft bedarf einer Vielzahl an Normen
(Werten), die von allen Mitgliedern befolgt werden müssen, damit das
Zusammenleben reibungslos funktionieren kann. Von diesen Normen abweichendes Verhalten wird auf viele
Arten sanktioniert und dadurch kontrolliert: Bestrafung durch Gerichte,
Ächtung durch Mitmenschen, Verlust sozialer Bindungen, finanzielle
Schwierigkeiten usw.
Den (Massen-) Medien kommt dabei besondere Bedeutung
zu, vermitteln sie doch „Mehrheitsvorstellungen”. Aus Einzelfällen, und
seien sie noch so dramatisch, lassen sich keine generellen Tendenzen
ableiten. Aber anstatt als Vorbild zu wirken, benutzen viele Medien
Sexualität auch als Verkaufsargument.
Auf der links abgebildeten Titelseite ist ein
Paradebeispiel nicht gelungener Medienarbeit zu sehen. Da wird einerseits
von einer Frau berichtet, die von einem wesentlich älteren Mann vermutlich
missbraucht wurde und direkt darunter räkelt sich eine ebenso junge Frau
auch wieder für wesentlich ältere Männer. Würde eben diese unten liegende
Frau von Lesern der Zeitung belästigt, man müsste fast schon einstimmen in
den Chor derer, die da sagen „selbst schuld, das wollte die doch”.
Und mit schöner Regelmäßigkeit berichten die Medien
über vorgetäuschte Vergewaltigungen, die es zwar tatsächlich
gibt, die aber bei exzessiver Berichterstattung den Eindruck vermitteln,
jede Vergewaltigung sei vorgetäuscht und damit den wirklichen Opfern
schaden.
Da es nicht so einfach ist und wir die wenig bekleidete
Dame nicht nach ihrer Meinung fragen können, müssen wir uns mit den Fakten
begnügen: Eine Vergewaltigung ist eine schwere Straftat.
Ein recht neues Problem stellen die neuen Medien,
vornehmlich das Internet dar. Dort lassen sich, ohne Alterskontrolle,
sämtliche Darstellungen sexueller Handlungen herunterladen und auch auf
mobilen Datenträgern (z.B. Handies) speichern, tauschen und betrachten. Das
Problem dabei ist, dass für Personen, die nicht begreifen, dass es sich bei
den Handlungen um eine Scheinwelt handelt, der Eindruck entsteht, solche
Handlungen seien normal oder von der Mehrzahl der Menschen gewünscht. Diese
Vermischung von Anschein und Wirklichkeit kann zu einem tatsächlichen An-
bzw. Übergriff führen.
Sexueller
Missbrauch von Kindern
Sexueller Missbrauch von Kindern ist ein katastrophales Ereignis.
Verlässliche Zahlen dazu gibt es kaum, da sehr viele Fälle innerhalb von
Familien geschehen und geheim bleiben. Auch neigen Kinder dazu, über
Vorfälle nicht zu sprechen, wenn ihnen vom Täter dies, zum Beispiel unter
Androhung von Gewalt, verboten wurde.
Interessanterweise ist das Geschlechterverhältnis Jungen zu Mädchen fast
1:1, im Gegensatz zu den Vergewaltigungen im Erwachsenenalter.
Man sollte daran denken, dass auch Jungen Opfer sein können und diese nicht
von vornherein als Opfer ausschließen.
Siehe auch
Kindesmisshandlungen
Vorgetäuschte Vergewaltigungen
Vorgetäuschte Vergewaltigungen machen einen geringen Teil der angezeigten
Vergewaltigungen aus. Meist handelt es sich hierbei um Beziehungstaten, mit
denen dem angeblichen Täter geschadet oder einem Partner ein Fremdgehen
„erklärt” werden soll.
Da diese vorgetäuschten Vergewaltigungen alle wirklichen Opfer in ihrer
Glaubwürdigkeit bedrohen, müssen die vortäuschenden Personen streng bestraft
werden, aber man sollte ihnen nicht zu viel Beachtung schenken.
Wer als Vertraute/r erfährt, dass eine Vergewaltigung nur vorgetäuscht
war, sollte die vortäuschende Person zur Wahrheit drängen!
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Rechte von
Opfern sexueller Gewalt
Die Gesetzestext beziehen sich auf das Strafgesetzbuch (StGB) der
Bundesrepublik Deutschland.
STRAFRECHTSBESTIMMUNGEN
ÜBER STRAFTATEN GEGEN DIE SEXUELLE SELBSTBESTIMMUNG |
Deutschland |
§ 174
StGB:
Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen |
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(1) Wer
sexuelle Handlungen
1.
an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur
Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,
2.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur
Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im
Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist,
unter Missbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-,
Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder
3.
an seinem noch nicht achtzehn Jahre alten leiblichen oder
angenommenen Kind
vornimmt
oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen lässt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer
unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr.1 bis 3
1.
sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt oder
2.
den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen vor
ihm vornimmt,
um sich
oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der
Versuch ist strafbar.
(4) In
den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 oder des Absatzes 2 in Verbindung mit
Absatz 1 Nr.1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser
Vorschrift absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens des
Schutzbefohlenen das Unrecht der Tat gering ist. |
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§ 177 StGB: Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung |
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(1) Wer
eine andere Person
1.
mit Gewalt
2.
durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder
3.
unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des
Täters schutzlos ausgeliefert ist,
nötigt,
sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden
oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen, wird mit
Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In
besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter
zwei Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche
sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder an sich vornehmen
lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit
einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.
(3) Auf
Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der
Täter
1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand
einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu
verhindern oder zu überwinden, oder
3.
das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren
Gesundheitsschädigung bringt.
(4) Auf
Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der
Täter
1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug
verwendet oder
2.
das Opfer
a.
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
b.
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(5) In
minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen der
Absätze 3 und 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren
zu erkennen. |
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§ 179 StGB: Sexueller Missbrauch
widerstandsunfähiger Personen |
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(1) Wer
eine andere Person, die
1.
wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung
einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer tiefgreifenden
Bewusstseinsstörung, oder
2.
körperlich
zum
Widerstand unfähig ist, dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung
der Widerstandsunfähigkeit sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an
sich von ihr vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
(2)
Ebenso wird bestraft, wer eine widerstandsunfähige Person (Absatz 1)
dadurch missbraucht, dass er sie unter Ausnutzung der
Widerstandsunfähigkeit dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem
Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu
lassen.
(3) Der
Versuch ist strafbar.
(4) Auf
Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn
1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche
sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen
lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind,
2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird oder
3.
der Täter das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren
Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der
körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.
(5) In
minder schweren Fällen der Absätze 1, 2 und 4 ist auf Freiheitsstrafe
von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(6)
[...] |
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